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200 2025 316

Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025

Bern VerwG · 2026-01-29 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1966 geborene und zuletzt als … (bzw. …) angestellte A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Oktober 2019 unter Hinweis auf eine rechtsseitige Armschwäche (Neuropraxie N. ulnaris rechts) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbeson- dere gewährte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 22. Februar bis 21. Mai 2021 (act. II 47,

104) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die D.________ (MEDAS). Gestützt auf das am 15. November 2021 erstattete Gutachten der MEDAS (act. II 85.1 ff.) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Januar 2022 (act. II 89) die Zusprache einer vom

1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 95) und eingeholter Stellung- nahme der MEDAS vom 27. April 2022 (act. II 106) gewährte die IVB dem Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Abklärungs- stelle E.________ vom 30. Mai bis 29. August 2022 (act. II 112-114); die- ses wurde per 24. Juni 2022 abgebrochen (act. II 120 f., 131). Mit neuem Vorbescheid vom 15. Juli 2022 (act. II 123) stellte die IVB, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 145 V 209, die Zusprache einer vom 1. Mai 2020 bis nunmehr 30. Juni 2022 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einwand (act. II 130, 136). In der Folge nahm die IVB Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD; act. II 138) und ordnete auf dessen Empfehlung mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 (act. II 154) eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS an. Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. II 158) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Urteil IV 200 2023 412 vom 14. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat (act. II 162). Nachdem das Verlaufsgut- achten der MEDAS am 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) erstattet worden war, kündigte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2024 (act. II 168) die Zusprache einer vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022

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- 3 - befristeten ganzen Rente an, wogegen der Versicherte abermals Einwand erhob (act. II 173, 179). Nach Rückfragen bei der MEDAS (Stellungnahme vom 21. August 2024; act. II 185) und dem RAD (Stellungnahme vom

11. Dezember 2024; act. II 190) sprach die IVB mit Verfügung vom

31. März 2025 (act. II 200) dem Vorbescheid entsprechend vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022 eine befristete ganze IV-Rente zu und verneinte einen weitergehenden Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.

a) Es sei die Beschwerdesache wegen schwerer Verletzung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die IV-Stelle Bern zurückzu- weisen.

b) Eventualiter: es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen.

c) Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zur erneuten Durch- führung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen unter Weiterausrichtung der (ganzen) IV-Rente während der Dauer derselben.

d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medi- zinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV- Stelle Bern zurückzuweisen.

e) Subsubsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. 3. Es sei die im Rahmen der gutachtlichen Exploration bei der MEDAS angefertigte Tonaufnahme beizuziehen und im Rahmen der Beweis- würdigung anzuhören. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu- führen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin.

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- 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2025 setzte der Instrukti- onsrichter den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den

20. Januar 2026 fest. Gleichzeitig gab er den Parteien die Zusammenset- zung der Spruchbehörde bekannt. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 17. November 2025 ihren Verzicht an der Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung mit. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Parteivortrages die gestellten Anträge. Der Instruktionsrichter stellte den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2026 das Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung zu.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022 zugesprochenen ganzen Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. namentlich des Rechts auf Akteinsicht und der Begründungspflicht geltend. So habe die Beschwerdegegnerin nach Ein- gang von medizinischen Berichten des Beschwerdeführers im Vorbe- scheidverfahren bei der MEDAS eine Stellungnahme vom 21. August 2024 und beim RAD eine Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 eingeholt, in der angefochtenen Verfügung darauf abgestellt und erst mit letzterer dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, womit er sich vor Verfügungser- lass dazu nicht habe äussern können (Beschwerde S. 7 ff. lit. B, b, Ziff. 9 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anläss- lich der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026).

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- 7 - 2.1 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, die für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es aller- dings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien hält (BGE 128 V 272 E. 5b bb S. 278; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 1, 8C_240/2007 E. 3.2). 2.1.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Er- lass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungs- recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un- terlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge- stützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). 2.1.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be-

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- 8 - troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) er- weist sich als hinlänglich begründet. Es ist ihr ohne Weiteres zu entneh- men, weshalb nach Ansicht der Verwaltung ein befristeter Rentenanspruch besteht; dabei hat sie auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. act. II 168) bei der MEDAS eingeholten Stellungnahme vom 21. August 2024 (act. II 185) zu den Einwänden des Beschwerdeführers und den neu vorgelegten medizinischen Akten und der hernach zusätzlich eingeholten Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) verwiesen und ausgeführt, dass an der gutachterlichen Beurteilung der MEDAS vom

19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) weiterhin festgehalten werden könne. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte. Die Verwaltung muss sich – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8 lit. B, b, Ziff. 9) – nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die Begründungsdichte genügt den Anforderungen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung ohne Weiteres sachgerecht anzufechten (vgl. SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_122/2024 vom

18. November 2024 E. 4.2.1). Die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen stellte die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung

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- 9 - vom 31. März 2025 (act. II 200) jedoch nicht zu, womit er keine Möglichkeit hatte, sich noch vor Verfügungserlass zu diesen zu äussern. Diesbezüglich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Urteil des BGer 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2), was auch die Beschwerde- gegnerin einräumt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6). Die Beschwerdegeg- nerin sandte dem Beschwerdeführer aber im Rahmen der unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgten Akteneinsicht vom 9. April 2025 (act. II 202) wunschgemäss die vollständigen Akten seit der letzten Aktenzustellung vom 5. April 2024 und damit einschliesslich der besagten Stellungnahmen zu. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte demgemäss nach Erlass der Verfügung Kenntnis vom Inhalt der Stellung- nahmen und die Möglichkeit, sich mit der Beschwerde vor dem mit freier Kognition entscheidenden Verwaltungsgericht eingehend dazu zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hat damit als geheilt zu gelten. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist sodann auch deshalb abzusehen, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und zur unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse der betroffe- nen Personen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zur ver- einbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2); dass der Beschwerdeführer selbst eine Rückweisung nicht als formalistischen Leerlauf sieht (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lit. a, S. 8 lit. B, b Ziff. 9), ändert nichts daran, zumal ein solcher bei einer Rückweisung vorläge und damit der Vorschrift des einfachen und raschen Verfahrens gemäss Art. 61 lit. a ATSG widerspräche. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen besteht damit kein Anlass. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

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- 10 - Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur WEIV gilt für Rentenbezü- gerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Än- derung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Al- tersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (Urteil des BGer 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Vorliegend liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs im Mai 2020 (vgl. E. 5.2 hiernach), womit ein vor dem 1. Januar 2022 entstehender Rentenanspruch zur Diskussion steht. Überdies war der Beschwerdeführer – bei laufendem Rentenanspruch – am 1. Januar 2022 bereits 56 Jahre alt, weshalb insoweit bis zum Erlö- schen oder der Aufhebung des Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG, des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (lit. c der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2020). Nach dem Erlöschen oder der Auf- hebung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 ist ein allfälliger (neuer) Rentenanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. auch Rz. 9104 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 186 E. 4.1 S. 189, 137 E. 4.3 S. 140, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

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- 11 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

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- 12 - wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.5 3.5.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.5.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 3.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).

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- 13 - 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) basiert in medizinischer Hinsicht auf den polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.), den Stellungnahmen der MEDAS vom 27. April 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) und der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190). 4.1.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1) mit Untersuchungen in den Fachdisziplinen Neurologie (act. II 85.3), Allgemeine Innere Medizin (act. II 85.4), Handchirurgie (act. II 85.5) und Psychiatrie (act. II 85.6) wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt (act. II 85.1 S. 6 Ziff. 4.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit seien ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (OP September 2019) mit Sensibilitätsminderung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris am Ring- und Kleinfinger rechts ohne funktionelle Relevanz, eine arterielle Hy- pertonie, eine Sigmadivertikulose, ein Zustand nach Covid-19 Infektion (April 2021), eine Adipositas (BMI 32.9 kg/m2), ein Nikotinabusus und eine leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2; act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.2). Die Sachverständigen erwähnten, bei der internistischen Begutachtung fänden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Rein psych- iatrisch betrachtet, bestehe keine Leistungsminderung, weder in der letzten

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- 14 - noch in einer angepassten Tätigkeit. Ganz im Vordergrund des Beschwer- debildes stünden eine Schmerzsymptomatik und Schwellungen der rechten Hand. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte vor für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ebenfalls keine für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus gutachterlicher Sicht liege eine Anpassungsstörung in einem leichten Aus- prägungsgrad vor. Bei der aktuellen handchirurgischen Begutachtung zeige der Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen der rechten Hand und schildere die Einsetzbarkeit für jegliche manuelle Tätigkeit als nahezu auf- gehoben (act. II 85.1 S. 5 Ziff. 4.1). Aus handchirurgischer Sicht und auf- grund der normalen neurographischen Befunde (Februar 2021) finde sich kein organisches Korrelat für die Funktionseinschränkung, die geschilder- ten funktionsabhängig auftretenden Schmerzen seien während der gesam- ten Untersuchung nicht auslösbar gewesen. Die normal konfigurierte und tonisierte Muskulatur am rechten Unterarm ohne Umfangdifferenz zu links spreche gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand im Alltagsleben. Die vom Beschwerdeführer gemachten anamnestischen Angaben und der neu- rologische Befund passten zu keinem umschriebenen neurologischen Krankheitsbild. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht plausibel und könnten neurologisch nicht nachvollzogen werden. Das neurologische Gutachten sei gekennzeichnet von Diskrepanzen. Das im September 2019 operierte Sulcus-ulnaris-Syndrom zeige auf neurologischem Gebiet keine funktionell relevanten Residuen, insbesondere fänden sich keine zum Ner- vus ulnaris rechts passenden Paresen. Bei fehlender sensibler Reizantwort des Nervus ulnaris rechts seien Sensibilitätsstörungen am Ring- und Klein- finger rechts erklärbar. Die geklagten Beschwerden könnten durch die Ope- ration am Sulcus-ulnaris rechts nicht erklärt werden, diese gingen weit über das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris hinaus, insbesondere fänden sich keine Hinweise für ein CRPS, eine cervikale Radikulopathie oder Läsi- on des Plexus cervikobrachialis. Die Arbeitsfähigkeit sei auf neurologi- schem Fachgebiet nicht eingeschränkt (act. II 85.1 S. 6 Ziff. 4.1). Im Konsens könnten keine Diagnosen gestellt und keine Befunde erhoben werden, welche eine funktionelle Auswirkung hätten. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt. Die gezeigten Funktions- einschränkungen an der rechten Hand seien nicht erklärbar, insofern wür-

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- 15 - den manuelle Tätigkeiten jeglicher Art als zumutbar erachtet. Die normal konfigurierte und tonisierte Muskulatur am rechten Unterarm ohne Um- fangsdifferenz zu links spreche gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand im Alltagsleben. Das Belastungsprofil sei im Konsens nicht einge- schränkt (act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5). In der bisherigen Tätigkeit habe für den Zeitraum ab Auftreten der Funktionseinschränkung am rechten Arm im Mai 2019 bis zur Feststellung des neurophysiologischen Normalbefun- des am 24. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 bei noch bestehender axonaler Neuropathie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 26. Oktober 2020 (vgl. act. II 38 S. 3 ff.) seien ab diesem Zeitpunkt leichte bis ausnahmsweise mittelschwe- re Tätigkeiten zu 100 % möglich gewesen (act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.7 f.). 4.1.2 In der Stellungnahme der MEDAS vom 27. April 2022 (act. II 106) führten die Sachverständigen aus, die Diagnose eines CRPS sei eine klini- sche Diagnose und gründe sich auf die neurologische Untersuchung. Wei- tere apparative Untersuchungen stünden zur Sicherung der Diagnose nicht zur Verfügung. Die Diagnose gründe sich auf die Anwendung der Buda- pest-Kriterien, was im Gutachten beachtet worden sei. Da die Kriterien nicht erfüllt seien, könne die Diagnose nicht gestellt werden. Weiter seien weder spontan noch auf Nachfragen vom Beschwerdeführer Beschwerden an der linken Hand berichtet worden. Der Neurostatus der linken Hand sei regelrecht gewesen. In Übereinstimmung zum vorliegenden neurologischen Gutachten werde von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie (im Bericht vom 29. März 2022; act. II 100 S. 3 f.), ebenfalls die Diagnose eines CRPS nicht gestellt. Dies sei ja auch nicht möglich, da die Kriterien nicht erfüllt seien und die Ursache der Beschwerden funktionell bedingt sei. Die ergänzenden elektrophysiologischen Befunde ergäben keine neuen Er- kenntnisse, was nicht zu erwarten gewesen sei (act. II 106 S. 2). Funktio- nelle Störungen seien nicht neurologisch verursacht und könnten daher bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet nicht berücksichtigt werden. Weiter bestehe gemäss MRI-HWS vom 14. Februar 2022 (act. II 100 S. 7 f.) keine Nervenkompression C6. Unter Berücksichti- gung und Prüfung der Einwände und der neuen Arztberichte werde an der

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- 16 - versicherungsmedizinischen Schlussfolgerung im neurologischen Gutach- ten festgehalten. Aus handchirurgischen Gesichtspunkten ergäben sich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse (act. II 106 S. 3). 4.1.3 Im polydisziplinären Verlaufsgutachten der MEDAS vom 19. März 2024 (act. II 167.1) mit Untersuchungen in den Fachdisziplinen Neurologie (act. II 167.3), Handchirurgie (act. II 167.4), Allgemeine Innere Medizin (act. II 167.5), Psychiatrie (act. II 167.6) und Rheumatologie (act. II 167.7) wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine diskrete Restsymptomatik nach Sulcus- ulnaris-Syndrom rechts (OP September 2019) mit Sensibilitätsminderung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris am Ring- und Kleinfinger rechts und Flexionseinschränkung, ohne funktionelle Relevanz (ICD-10 G56), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90), eine chronische Bronchitis (ICD-10 J42), ein Nikotinabusus (ICD-10 Z72), eine Leistenhernie bds. (ICD-10 K40.2), eine kleine Umbilikalhernie (ICD-10 K42.9) und eine Adipositas (BMI 34 kg/m2; ICD-10 E66.09). Die Sachverständigen führten aus, die Beschwerden seien durch die psychiatrischen Diagnosen erklärbar. Auf somatischem Gebiet (Neurologie, Handchirurgie, Rheumatologie) gäbe es unverändert zum Vorgutachten keine Erklärung für die angegebenen Handbeschwerden. Es müsse im Konsens des Gutachtens von gleichmäs- sigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbe- reichen ausgegangen werden. Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten seien rein psychiatrisch weitestgehend konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die aktuell durchgeführte Untersuchung nach- vollziehbar. Auffallend sei aber gewesen, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand fast die gesamte Untersuchung über mit der linken Hand fest- gehalten habe, so dass diese den Tisch nicht berührt habe. Die Finger der rechten Hand seien auch kaum bewegt worden. Eine Fokussierung auf die Hand müsse daher angenommen werden. Trotz der Angabe eines akuten Schmerzes von 7/10 (NRS [= Nummerische Rating-Skala]) hätten sich kei- nerlei non-verbale oder zu erwartender psycho-vegetative Anzeichen für einen derart hohen Schmerz präsentiert. Die Auffälligkeiten seien bei der

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- 17 - Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (act. II 167.1 S. 5 Ziff. 4.2). Das klinische Bild beherrschend präsentierte der Beschwerdefüh- rer unterschiedlich starke Schmerzen an der rechten Hand, welche in der Bewertung des Beschwerdeführers in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachten. Theoretisch seien ihm sämtliche berufli- che Tätigkeiten möglich, da keine somatisch objektivierbaren Einschrän- kungen bestünden. Insbesondere seien die Kriterien eines CRPS nicht er- füllt. Im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren würden die Körpermissempfindungen katastrophi- siert und die subjektiven Einschränkungen vom Beschwerdeführer als unü- berwindbar bewertet. Im Konsens des Gutachtens bestehe aufgrund der Antriebsstörung im Rahmen der Depression sowie einer insgesamt redu- zierten psychischen Resilienz, was einen vermehrten Pausenbedarf bedin- ge, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für jedwede Tätigkeit (act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3). Im Vergleich zum Vorgutachten sei die Situation auf somatischem Gebiet unverändert geblieben. Es könne auf somati- schem Gebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt werden. Auf psychiatrischem Gebiet liege zusätzlich seit November 2022 eine mittelgradige depressive Episode vor, welche die psychische Resilienz weiter verschlechtere und flexible Pausen notwendig mache (act. II 167.1 S. 7 Ziff. 4.3). Betreffend Belastungsprofil sollten einfache Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen möglich sein. Die Pau- sennotwendigkeit bestehe ubiquitär sowohl in der angestammten als auch in allen etwaigen Tätigkeiten (act. II 167.1 S. 7 Ziff. 4.4). In der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit sei bis 21. November 2022 (einzig fach- psychiatrischer Befund der Aktenlage) von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, ab dann von einer solchen von 80 % (act. II 167.1 S. 8 Ziff. 4.6 f.). 4.1.4 In der Stellungnahme der MEDAS vom 21. August 2024 (act. II 185) führten die Sachverständigen zu den Einwänden des Beschwerdeführers und mit diesen eingereichten Unterlagen aus, es könne unverändert am Gutachten vom 19. März 2024 festgehalten werden, da in psychiatrischer Hinsicht lediglich die Pausierung der Dauermedikation beschrieben worden sei. Entsprechend den eingereichten Unterlagen habe sich der Beschwer-

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- 18 - deführer am 19. Januar 2024 wegen einer akuten Gastritis, die symptoma- tisch behandelt worden sei, in ärztlicher Behandlung befunden. Diese Er- krankung habe keinen Einfluss auf die gutachterlichen Beurteilungen be- züglich der Arbeitsfähigkeit (act. II 185 S. 1). 4.1.5 In der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) zu den Einwänden (inkl. eingereichten Unterlagen) des Be- schwerdeführers und der Stellungnahme der MEDAS hielt die RAD- Psychiaterin fest, das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS sei aus Sicht des RAD schlüssig und nachvollziehbar. In der Gesamtschau würden mit dem eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters die gutach- terlich gestellten Diagnosen bestätigt und es werde aus Sicht des ambulan- ten Behandlers von einem seit der Begutachtung "stationären Zustand" ausgegangen. Neue Diagnosen und/oder neue objektiv erhobene Befunde im psychiatrischen Fachgebiet würden nicht dokumentiert. Aus psychiatri- scher Sicht könne weiterhin auf die Schlussfolgerungen des MEDAS- Gutachtens abgestellt werden (act. II 190 S. 4). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244

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- 19 - E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 4.3 Die Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) einschliesslich deren Stellung- nahmen vom 27. April 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) sowie die Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) erfüllen die jeweiligen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugen. Sie erfolgten in Kenntnis und Würdigung der Akten, unter Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers bzw. der behandelnden Ärzte und die gestützt darauf getroffenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überzeugen. Gestützt auf die gut- achterlichen sowie RAD-ärztlichen Feststellungen ist erstellt, dass in soma- tischer Hinsicht von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 aufgrund einer axona- len Neuropathie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, wobei seit dem 26. Oktober 2020 in einer angepassten Tätigkeit bzw. seit dem

24. Februar 2021 in der bisherigen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7, 167.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5) sowie in psychischer Hinsicht seit November 2022 aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer mittelgradigen depressive Episode (ICD-10 F32.1; act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der angestammten als auch in einer den Leiden angepassten

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- 20 - Tätigkeit besteht, bedingt durch den vermehrten Pausenbedarf (Arbeits- fähigkeit 80 %; act. II 167.1 S. 7 f. Ziff. 4.5-4.7). Diese Einschätzung über- zeug, darauf ist abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Schlussverhand- lung vom 20. Januar 2026 begründet der Umstand, dass bei der MEDAS bereits die polydisziplinäre Vorbegutachtung stattfand (act. II 85.1 ff.), keine unzulässige Vorbefassung. Dass sich Sachverständige schon einmal mit einer Person befasst haben, schliesst später deren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn sie zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangen (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84, 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; vgl. auch VGE 200 2023 412). Anhaltspunkte, wonach die Verlaufsbegutachtung nicht ergebnisoffen erfolgt wäre, liegen nicht vor. Was der Beschwerdefüh- rer gegen die gutachterlichen Einschätzungen weiter (in materieller Hin- sicht) vorbringt (Beschwerde S. 9 ff. lit. B, b Ziff. 10 ff.), dringt ebenfalls nicht durch: 4.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Oktober 2021 (act. II 85.6) erfolgte – wie auch die weiteren Teilgutachten im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 15. November 2021 (act. II 85.1, vgl. auch act. II 85.3, 85.4, 85.5) – jeweils unter Beizug eines Dolmetschers, während anlässlich des Verlaufsgutachtens vom 19. März 2024 (act. II 167.1) kein Dolmetscher beigezogen wurde, wobei die Gutachter im Verlaufsgutachten allesamt die Verständigung auf Deutsch als ausreichend gut möglich be- schrieben (vgl. act. II 167.3 S. 4 Ziff. 4.2, 167.4 S. 5 Ziff. 4.2, 167.5 S. 5 Ziff. 4.2, 167.6 S. 5 Ziff. 4.2, 167.7 S. 5 Ziff. 4.2). Insbesondere der psychia- trische Teilgutachter legte dar, dass der Beschwerdeführer Schweizer- deutsch mit deutlichem … Akzent spreche und während der Begutachtung zwar wiederholt nachgefragt habe, jedoch die abgegebenen Antworten verständlich gewesen waren (act. II 167.6 S. 5 Ziff. 4.2). Die gerichtlich edierte Tonaufnahme (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Mai 2025 Ziff. 3; Beschwerdeantwort S. 3 "Beilagen: - Tonaufnahme", Datenträger [CD] in den Gerichtsakten) zum psychiatrischen Teilgutachten bestätigt diesen Eindruck, vermochte der Beschwerdeführer doch auf die Fragen des Gutachters, wenn auch teilweise nach Erläuterung dieser oder Er- klärung spezifischer Begriffe, darauf bezugnehmende und verständliche

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- 21 - Antworten abzugeben. Es ist nicht erkennbar, inwiefern zwischen dem Be- schwerdeführer und dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS kein aus- reichendes Gespräch hätte geführt werden können, um ohne erneuten Bei- zug eines Dolmetschers die für die Beurteilung der Situation erforderlichen Informationen zu erhalten. Namentlich konnten – entgegen den Ausführun- gen an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 – auch die Angaben zur Teilhabe am Alltag und zu den Leiden bzw. Schmerzen des Beschwerdeführers erhoben werden (act. II 167.6 S. 3 f. Ziff. 3.2). Be- reits bei der psychiatrischen Exploration zum Vorgutachten vom 15. No- vember 2021 wurde festgehalten, dass trotz Zuhilfenahme einer Dolmet- scherin das Gespräch aber weitgehend mit dem Beschwerdeführer alleine habe geführt werden können und lediglich an komplexen Stellen die Hilfe der Dolmetscherin benötigt worden sei (act. II 85.1 S. 5 Ziff. 4.2). Dies er- scheint auch insoweit plausibel, als der Beschwerdeführer bereits seit .... in der Schweiz wohnhaft ist und überdies seit .... das Schweizer Bürger- recht besitzt (vgl. act. II 1 S. 1). In der Beschwerde (S. 9 lit. B, b Ziff. 11) wird denn auch nicht dargetan, wo und inwieweit sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hät- ten. Das psychiatrische Teilgutachten beschrieb den Verlauf und vermoch- te sich auf das ausführliche Vorgutachten vom 15. November 2021 (act. II 85.1) zu stützen und enthält eine ausführliche Anamnese, einen umfassen- den Psychostatus sowie weitergehende Zusatzuntersuchungen (act. II 167.6 S. 4 ff. Ziff. 3.3 ff.). Das Absehen vom Beizug eines Dolmet- schers im Rahmen des Verlaufsgutachtens ist damit im Lichte der hierfür massgebenden Kriterien (vgl. Urteil des BGer 9C_295/2021 vom 23. No- vember 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Es besteht kein unbedingter Anspruch darauf, die medizinische Begutachtung in der Muttersprache der versicherten Person bzw. unter Beizug eines Dolmet- schers durchzuführen. Vielmehr hat die sachverständige Person – wie hier erfolgt – im Rahmen einer sorgfältigen Ausführung des erteilten Auftrags zu entscheiden, ob die Begutachtung im Rahmen der Muttersprache der ver- sicherten Person bzw. unter Beizug eines Dolmetschers durchzuführen ist (SVR 2025 IV Nr. 31 S. 121, 9C_425/2024). Daran ändert nichts, dass der psychiatrische Gutachter mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf die Durchführung weiterer

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- 22 - psychometrischer Testungen verzichtete (vgl. act. II 167.6 S. 8 unten Ziff. 4.3; Beschwerde S. 10 lit. B, b Ziff. 11 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Schlussverhand- lung vom 20. Januar 2026), diesen kommt beim Erfassen der Psychopatho- logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. Urteil des BGer 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3) sowie hier vollständig und sorgfältig durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist sodann auch kein massgebender Widerspruch zwischen den Ergebnis- sen der gutachterlichen Beurteilung gemäss der (ebenfalls eine testpsycho- logische Zusatzuntersuchung darstellenden) Mini-ICF-App (vgl. act. II 167.6 S. 7 f. Ziff. 4.3) und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich, legte dieser doch zudem dar, dass lediglich in 3 von 13 Items eine ohnehin nicht rein psychiatrisch begründete relevante Beeinträchti- gung im Referenzkontext … vorliege, während versicherungsmedizinisch rein psychiatrisch lediglich eine leichte Beeinträchtigung objektiviert werden konnte. Die psychiatrisch begründete Arbeits(un)fähigkeit ist daher nach- vollziehbar (vgl. auch act. II 190 S. 3 f.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass es bei der Beweiswürdigung zu beachten gilt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365; SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). Ebenso wenig schmälert den Beweiswert der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung, dass der psychiatrische Gutachter keine Fremdanamnese einholte (act. II 167.6 S. 8 Ziff. 5). Die Notwendigkeit einer solchen ist in erster Linie eine Frage innerhalb des medizinischen Kompetenzbereichs, wobei die ärztlichen Experten diesbezüglich über einen grossen Spielraum verfügen (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2). Angesichts der umfassenden medizinischen Dokumentation (vgl. act. II 167.2), der im Rahmen der zweimaligen gutachterlichen Exploration

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- 23 - gewonnenen Erkenntnisse sowie der eigenen Angaben des Beschwerde- führers, ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte, namentlich bei der Ehefrau, wie anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 moniert, verzichtete. Des Weiteren erfolgten die gutachterlichen Ausführungen zur fraglichen Medikamentencompliance sowie zum Umfang der aktuellen Psychothera- pie (vgl. act. II 167.6 S. 6 Ziff. 4.3 und S. 11 Ziff. 7.1) entgegen der Be- schwerde (S. 12 lit. B, b Ziff. 12) differenziert und überzeugend. Insbeson- dere erscheint die aktuelle Therapiefrequenz mit monatlich einem Termin (seit November-Dezember 2023; act. II 179 S. 7, 167.7 S. 4 Ziff. 3.2) ange- sichts der vom behandelnden Psychiater fortwährend seit Behandlungsbe- ginn vertretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung klar ungenügend (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publ. E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017; vgl. auch act. II 167.1 S. 13 Ziff. 8). Eine allfällige teilweise vorübergehende Sistie- rung der psychopharmakologischen Medikation durch den Behandler (vgl. act. II 173 S. 5), kommt dabei keine massgebende Bedeutung zu und ver- mag weder eine massgebende Veränderung zu begründen noch Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken (act. II 185, 190 S. 3 f.). Ebenso wenig ergeben sich mit Blick auf die als zu kurz gerügte Dauer der psychiatrischen Exploration von rund 40 min. (Beschwerde S. 13 lit. B, b Ziff. 14) Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Experti- se inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Der psychiatrische Gutachter der ME- DAS konnte sich gestützt insbesondere auf das ausführliche Vorgutachten (inkl. psychiatrischem Teilgutachten; act. II 85.1 ff.) und die danach erstell-

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- 24 - ten Berichte (vgl. act. II 167.2 ) ein umfassendes Bild der Aktenlage ma- chen und das klinische Explorationsgespräch sowie die Befunderhebung zielgerichtet durchführen. Die Aktenlage und die klinischen Untersu- chungsbefunde samt seiner eingehenden detaillierten Anamnese und den einlässlich erfragten Beschwerdeangaben boten dem psychiatrischen Sachverständigen sodann für seine sachgerechte psychiatrische Beurtei- lung eine genügende Grundlage, so dass die Dauer der persönlichen Un- tersuchung ausreichend war, handelt es sich doch auch einzig um eine Verlaufsbegutachtung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die entsprechenden Vorgaben nicht oder unzureichend erfüllt worden wären (vgl. Urteil des BGer 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.1 f. [Explora- tionsdauer 31 min.]; vgl. auch act. II 190 S. 3). Ferner sind auch den im Nachgang zum psychiatrischen Gutachten erstat- teten psychiatrischen Berichten keine wesentlichen neuen Aspekte zu ent- nehmen, welche im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Namentlich auf der Be- fundebene (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2022 E. 3.3.2) ist seit der Erstellung des Verlaufsgutachtens keine massgebende Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert, wie auch die RAD- Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. II 190 S. 3 f.) be- zugnehmend auf die von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen des Rechtsvertreters am 23. Juni 2024 (act. II 179 S. 5-8) beantworteten Fragen zutreffend festhielt; der behan- delnde Psychiater erachtete den Zustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung bei der MEDAS im Januar 2024 denn auch explizit als grundsätzlich stationär (act. II 179 S. 7). Die basierend auf demselben me- dizinischen Sachverhalt von Dr. med. H.________ ohnehin seit Behand- lungsbeginn angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit stützt sich zu- dem im Wesentlichen auf den unkritisch übernommen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) und gründet ohnehin im Wesentlichen auf somatischen Einschränkungen. So hielt er hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit fest, dass es im vorliegenden Fall um einen Rechtshänder gehe, des-

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- 25 - sen rechter Arm und die rechte Hand massive motorische Dysfunktionalität zeigten (aus diesem Grund habe er auch die Wichtigkeit der Diagnose der funktionellen neurologischen Störung mit sensomotorischer Ausfallsym- ptomatik der rechten oberen Extremität betont). Plakativ dargestellt zeige sich hier ein nahezu absoluter Kraftverlust sowie Verlust der Fähigkeit, den rechten Arm (speziell Unterarm) und die rechte Hand inkl. Finger zu bewe- gen (act. II 179 S. 7). Soweit Dr. med. H.________ in diesem Zusammen- hang ebenfalls festhielt, der Beschwerdeführer präsentiere niemals eine sozialpraktisch verwertbare Leistung, ist darauf hinzuweisen, dass es pra- xisgemäss nicht Aufgabe der Arztperson ist, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Belastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, oder zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu äussern (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allge- meinen BGE 140 V 193; Urteil des BGer 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.3). Die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 betreffend den gutachterlich diagnostizier- ten psychischen Störungen (act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3) und der in diesem Zusammenhang bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab November 2022 (act. II 167.1 S. 7 f. Ziff. 4.3-4.7) erübrigt sich, da unabhängig davon kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 5.5 hiernach; vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3) und hieraus auch keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die medizi- nisch attestierte resultieren kann (vgl. Urteil des BGer 9C_486/2024 vom

E. 14 April 2020 E. 4.2.2.3). 4.3.2 Die somatischen Teilgutachten (act. II 167.3-5 und 167.7, welche im Rahmen der Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS erstattet wurden, insbesondere in den Fachgebieten Neurologie und Handchirurgie (act. II 167.3, 167.4), basieren – wie bereits die entsprechenden Vorgutach- ten (act. II 85.3-5) – auf umfassenden klinischen Untersuchungen und in Kenntnis der medizinischen bzw. weiteren Akten. Betreffend der gerügten Untersuchungsdauer im Rahmen der Verlaufsbegutachtung, namentlich der neurologischen Untersuchung (Beschwerde S. 15 lit. B, b Ziff. 16),

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- 26 - kommt es, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3.1 hiervor), für den Aussage- gehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise in- haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Dies trifft auch hier zu. Die neurologische Gutachterin der MEDAS hat im neurologischen Teilgut- achten vom 4. März 2024 (act. II 167.3) die Anamnese sowie den Befund detailliert erhoben (act. II 167.3 S. 3 ff. Ziff. 3 und 4), sich mit den geschil- derten Einschränkungen des Beschwerdeführers und den Akten eingehend auseinandergesetzt (act. II 167.3 S. 6 Ziff. 6) und gestützt darauf die Schlussfolgerungen getroffen (act. II 167.3 Ziff. 9 Ziff. 7). Insbesondere legte sie – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 15 lit. B, b Ziff. 16) – auch überzeugend begründet und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten dar, dass (weiterhin) kein CRPS zu diagnostizie- ren ist, sondern die diffusen Angaben zu den geltend gemachten Be- schwerden mit den Untersuchungsbefunden inkonsistent sind und neurolo- gisch keine hinreichende Erklärung finden; erklärende Paresen oder Atro- phien konnte sie nicht feststellen und die angegebenen (diffus und wech- selhaften) Gefühlsstörungen am rechten Arm und der rechten Hand keiner Nervenschädigung zuordnen (act. II 167.3 S. 6 f. Ziff. 6.2). Auch der hand- chirurgische Gutachter konnte im Rahmen der Verlaufsbegutachtung kei- nerlei Residuen eines CRPS finden; vielmehr stellte auch er erhebliche Inkonsistenzen bei deutlich erkennbarer Selbstlimitierung und Sym- ptomausweitung fest. Aus handchirurgischer Sicht lagen keine muskulären Atrophien und Umfangdifferenzen an den Unterarmen, im Bereich des Handgelenks sowie der Mittelhand vor (act. II 167.4 Ziff. 6.2) und waren keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen an der rechten Hand feststellbar (act. II 167.4 Ziff. 7.2). Diese Feststellungen machten die Sach- verständigen bereits anlässlich der Vorbegutachtung (vgl. act. II 85.1 S. 6 f. Ziff. 4.1; 85.3 S. 7 Ziff. 6, S. 9 f. Ziff. 7.3 f.; 85.5 S. 7 f. Ziff. 6 f.). Ausserdem wurde weder im Bericht des Spitals I.________, vom 5. August 2021 (act. II 78 S. 1), worauf die MEDAS-Gutachter bereits in der Stellungnahme vom 27. April 2022 (act. 106) eingegangen sind, noch im Bericht des Spi- tals J.________ vom 29. März 2022 (act. II 100 S. 4) ein CRPS diagnosti- ziert.

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- 27 - Die gesundheitliche Situation und der Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde sodann bereits anlässlich der ersten Begutachtung dargelegt. Damit be- stand ab Mai 2019 zunächst eine somatisch begründete vollständige Ar- beitsunfähigkeit, wobei gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 26. Oktober 2020 (act. II 38) ab dem 26. Oktober 2020 in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist und mit dem am 24. Februar 2021 festgestellten neurologischen Normalbefund (vgl. act. II 68 S. 3) keine somatisch begründete Einschränkung der Arbeits- fähigkeit mehr bestand bzw. besteht (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7). Im wei- teren Verlauf ist gestützt auf das Verlaufsgutachten vom 19. März 2024 (act. II 167.1 S. 7) somatisch keine Veränderung erstellt. 4.3.3 Schliesslich vermögen auch die Ergebnisse der vom 22. Februar bis

21. Mai 2021 (act II 104) und vom 30. Mai bis 24. Juni 2022 (vorzeitige Be- endigung bzw. Abbruch der Massnahme mangels Steigerung des Pen- sums; act. II 120 f.]) durchgeführten beruflichen (Wieder-)Eingliederungs- massnahmen keine ernsthaften Zweifel (vgl. Urteil des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; SVR 2025 UV Nr. 4 S. 11, 8C_43/2024 E. 5.2, 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3) an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wecken. Zum einen geben darin die Berufsfachleute lediglich die subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers wieder (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. Septem- ber 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). Zum anderen wiesen die MEDAS-Gutachter auf die verschiedenen Inkonsistenzen hin (act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.6) und verneinten bereits vorgängig zu den Eingliederungsmassnahmen einen massgebenden (somatischen) Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. act. II 85.1 S. 7), während sie im Ver- laufsgutachten zur gescheiterten Massnahme Stellung nahmen (act. II 167.3 S. 7, 167.4 S. 8, 167.1 S. 5 Ziff. 4.1) und diese somit in die gutachterliche Beurteilung miteinfloss. Ein nicht diskutierter Widerspruch zu den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 14 lit. B, b Ziff. 15) liegt damit nicht vor. 4.4 Zusammenfassend bilden die polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) mitsamt den Stellungnahmen der MEDAS vom 27. April

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- 28 - 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) sowie der RAD- Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Dieser ist hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere Be- weisvorkehrungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lit. d und e) kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die im polydisziplinären Verlaufsgutachten festgestellte hohe Restarbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 167.1 S. 8 Ziff. 4.6 f.) ist – anders als an der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 vorgebracht – mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und das gutachterlich formulierte Zumutbar- keitsprofil auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2) als verwertbar zu betrachten. Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart formuliert, dass dem Beschwerde- führer Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Daran vermag die Notwendigkeit für flexible Pausen nichts zu ändern. Damit bestehen hier auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze mitumfasst, ausreichende Beschäfti- gungsmöglichkeiten. 5. 5.1 Gemäss aArt. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen (sowie die anwend- baren Korrekturfaktoren [Art. 28a Abs. 1 IVG]). Für die Bestimmung des

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- 29 - Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Mit In- krafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 hat sich bezüg- lich der Bemessung des Valideneinkommens soweit hier von Interesse keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 IVV). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesund- heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätig- keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre-

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- 30 - chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des- halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müs- sen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Fra- ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtli- cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezo- gen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Be- darf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigen- den Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV – geltend ab 1. Januar 2024 – werden vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-

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- 31 - gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die gutachterlich von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 ununterbrochen attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7, 167.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5) war das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 3.4 hiervor) im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin angenommenen frühestmöglichen Renten- beginns im Mai 2020 (act. II 200 S. 5) erfüllt. Die sechsmonatige Karenz- frist, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 3.5.3 hiervor), war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Anmel- dung zum IV-Leistungsbezug vom 1. Oktober 2019 (act. II 1) ebenfalls ab- gelaufen. Folglich ist eine erste Invaliditätsbemessung per Mai 2020 vorzu- nehmen. 5.3 Angesichts der zwischen von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 erstell- ten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.3 und E. 4.3.2 hiervor) be- steht im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im Mai 2020 ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Ren- te (vgl. E. 3.5.1 hiervor). 5.4 Seit dem 26. Oktober 2020 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3 und E. 4.3.2 hiervor). Diese län- gerdauernde Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist (vgl. E. 3.6 hiervor). 5.4.1 Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn als … bzw. … bei der K.________ AG festzulegen, da davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall immer noch an diesem Arbeitsplatz – den er seit 12. Juni 1996 inne hatte (act. II 1 S. 6, 18 S. 2) – tätig wäre; das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin denn auch krankheitsbedingt per Ende April 2020 aufgelöst (act. II 26). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 2019 betrug das AHV- pflichtige Jahreseinkommen bei einem vollschichtigen Pensum im Jahr 2019 (ohne Gesundheitsschaden) Fr. 71'460.-- (act. II 18 S. 3 f.). Indexiert auf das Jahr 2020 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 70'968.65

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- 32 - (Fr. 71'460.-- / 101.8 x 101.1 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, lit. … Ziff. …-…, Indices 2019 bzw. 2020). 5.4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind mangels einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Unter diesen Umständen und mit Blick auf das gut- achterliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.8) stellte die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den ge- schlechtsspezifischen Totalwert, Männer, der Tabelle TA1_tirage_skill_ level der LSE 2020 von Fr. 5'261.-- ab. Dies ergibt hochgerechnet auf ein Jahr und an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) an- gepasst ein Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7). Einen Abzug vom Tabellenlohn hat die Verwaltung zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden im medizini- schen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Eingang und dürfen damit nicht (noch einmal) in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs ein- fliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V

E. 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Auch wenn dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis ausnahmswei- se mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.8), stellt dies vorliegend keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des BGer 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer ist damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet (leichtere Kontroll-, Überwachungs- oder administrati- ve Tätigkeiten), nicht übermässig eingeschränkt und es werden entspre- chende Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar loh- nerhöhend auswirkt (Urteil des BGer 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5). Fehlende Sprachkenntnisse sowie Dienstjahre rechtfertigen in diesem Bereich ebenfalls keinen Abzug (Urteile des BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 und 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E. 6.2.3).

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- 33 - 5.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 7 % ([Fr. 70'968.65 ./. Fr. 65'815.10] / Fr. 70'968.65 x 100; vgl. E. 3.5.1 hiervor und zur Run- dung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV wäre die zugesprochene ganze Rente (vgl. E. 5.4 hiervor) grundsätzlich per Fe- bruar 2021 einzustellen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jedoch bei Personen, deren Rente revisionsweise aufgehoben werden soll und die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leis- tungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Da der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1966 (act. II 1 S. 1, 2 S. 4) im Revisionszeitpunkt bereits über 55 Jahre alt gewesen war, war die Rente bis zum Abschluss der Eingliederungsmass- nahmen weiterhin auszurichten. Nachdem bereits vom 22. Februar bis

E. 21 Mai 2021 Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt worden waren (act. II 47, 104), veranlasste die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom RAD bzw. der MEDAS attestierten Arbeitsfähigkeit ab Ende Mai 2022 weitere solche Massnahmen (Art. 8a IVG; act. II 112-114) und forder- te den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Schadenminde- rung auf (act. II 109, 117); die Eingliederungsmassnahme wurde von der Beschwerdegegnerin per 24. Juni 2022 abgebrochen, nachdem der Be- schwerdeführer die von ihm verlangte Pensumssteigerung nicht erreicht hatte (act. II 112, 120 f., 131). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der IV-Rente auf die Dauer der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen per 30. Juni 2022 be- fristete (act. II 200 S. 5). Anders als anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorge- bracht, waren im Nachgang zum polydisziplinären Verlaufsgutachten vom

19. März 2024 (act. II 167.1) nicht nochmals Eingliederungsmassnahmen im vorliegenden Rentenverfahren angezeigt. 5.5 Seit November 2022 besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 20 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese längerdauernde

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- 34 - Veränderungen der Arbeitsfähigkeit stellt einen weiteren Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin wiederum eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. 5.5.1 Wie bereits ausgeführt, ist das Valideneinkommen basierend auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von Fr. 71’460.-- (im Jahr 2019) als … bzw. … bei der letzten Arbeitgeberin zu berechnen (vgl. E. 4.5.1 hier- vor). Indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, lit. … Ziff. …-…, Indices 2019 [101.8] bzw. 2022 [101.7]) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 71'389.80 (Fr. 71'460.-- / 101.8 x 101.7). 5.5.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit auch zu diesem Zeitpunkt wiederum nicht verwertete, ist beim Invalideneinkommen weiterhin auf den geschlechts- spezifischen Totalwert, Männer, der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 von Fr. 5'305.-- abzustellen. Hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit 41.7 Stunden (BFS, be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergibt dies unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalidenein- kommen von Fr. 53'092.45 (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8). Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn bestand für diesen Zeitraum weder nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.1.2 hiervor) noch nach, wie bereits ausge- führt (vgl. E. 5.4.2 in fine hiervor), den bisherigen Rechtsprechungs- grundsätzen, zumal auch eine medizinisch ausgewiesene Leistungsminde- rung bei vollzeitlicher Präsenz in leidensangepasster Tätigkeit unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrades praxisgemäss keinen Abzug begründet (Urteil des BGer 8C_257/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 6.2). 5.5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen per Novem- ber 2022 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerun- det 26 % ([Fr. 71'389.80 ./. Fr. 53'092.45] / Fr. 71'389.80 x 100; vgl. E. 3.5.2 hiervor). Festzuhalten bleibt, dass auch der ab Januar 2024 anwendbare Pauschalabzug von 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung) im Ergebnis nichts ändert. Bei einem Invalidenein- kommen von Fr. 47'783.20 (Fr. 53'092.45 ./. 10 %) resultiert ebenfalls ein

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- 35 - rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ([Fr. 71'389.80 ./. Fr. 47'783.20] / Fr. 71'389.80 x 100). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 VRPG jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall an- gemessene Kostenverletzung rechtfertigen (RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18). Besondere Umstände, die praxisgemäss kostenmässig be- achtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehlleistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 21 mit Hinweis auf weitere Kasuistik). Auch unter Berücksichtigung der erfolg- ten, gerichtlich indes geheilten Gehörsverletzung hinsichtlich der Stellung- nahmen der MEDAS vom 21. August 2024 (act. II 185) und vom RAD vom

11. Dezember 2024 (act. II 190; vgl. E. 2.2 hiervor) besteht kein hinrei- chender Anlass für eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenvertei- lung bzw. die Zusprache einer Parteientschädigung trotz Unterliegens. Wie bereits ausgeführt, konnte sich der Beschwerdeführer zu den besagten Stellungnahmen der MEDAS und vom RAD vor Erlass der angefochtenen

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- 36 - Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) nicht äussern, womit das recht- liche Gehör verletzt wurde. Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund der kurz nach Verfügungserlass gewährten Akteneinsicht mit der Beschwerde mit den Stellungnahmen auseinandersetzen (vgl. E. 2.2 hier- vor), weshalb ihm aus der Gehörsverletzung und der Heilung vor dem Ver- waltungsgericht – abgesehen vom marginalen Aufwand, eine diesbezügli- che Rüge zu erheben – kein Nachteil erwuchs. Dem Beschwerdeführer sind daher die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich auf Fr. 1'000.-- bestimmt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss dem auch im kantonalen Verfahren geltenden Verfahrensgrund- satz, wonach unnötige Kosten zu bezahlten hat, wer sie verursacht (Verur- sacherprinzip), kann es sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwie- gender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kos- ten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 313, 9C_162/2019, 9C_191/2019 E. 5.4.3; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 9C_672/2020 E. 5.2). Nach dem bereits im Rahmen der Li- quidation der Verfahrenskosten Gesagten (vgl. E. 7.1 hiervor) liegt hier trotz der Gehörsverletzung keine Konstellation vor, die ein Abweichen vom Unterliegerprinzip rechtfertigt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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- 37 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

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- 38 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. a) Es sei die Beschwerdesache wegen schwerer Verletzung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die IV-Stelle Bern zurückzu- weisen. b) Eventualiter: es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen. c) Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zur erneuten Durch- führung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen unter Weiterausrichtung der (ganzen) IV-Rente während der Dauer derselben. d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medi- zinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV- Stelle Bern zurückzuweisen. e) Subsubsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
  3. Es sei die im Rahmen der gutachtlichen Exploration bei der MEDAS angefertigte Tonaufnahme beizuziehen und im Rahmen der Beweis- würdigung anzuhören.
  4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu- führen.
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2025 setzte der Instrukti- onsrichter den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den
  6. Januar 2026 fest. Gleichzeitig gab er den Parteien die Zusammenset- zung der Spruchbehörde bekannt. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 17. November 2025 ihren Verzicht an der Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung mit. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Parteivortrages die gestellten Anträge. Der Instruktionsrichter stellte den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2026 das Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung zu. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 5 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzurei- chen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 wurde trotz des bekannten Vertretungsverhältnisses (act. II 90, vgl. auch act. II 173, 179, 192) direkt dem Beschwerdeführer zugestellt (act. II 200 S. 1) und nicht seinem Rechtsvertreter (act. II 201; Beschwerde S. 3 lit. A Ziff. 2), womit die Eröffnung mangelhaft erfolgte. Aus einer man- gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 37 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht in- nert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vor- gehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (Urteil des Bundesgericht [BGer] 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt im Urteil des BGer 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1; vgl. auch GEERTSEN/WIEDERKEHR, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 37 N. 25 und Art. 49 N. 69 ff.). Von der Verfügung vom 31. März 2025 erhielt der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 7. April 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) Kenntnis, womit mit Einreichung (Postaufgabe) der Beschwerde am
  10. Mai 2025 die Rechtsmittelfrist eingehalten ist. Da auch die Bestim- mungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 6 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022 zugesprochenen ganzen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  11. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. namentlich des Rechts auf Akteinsicht und der Begründungspflicht geltend. So habe die Beschwerdegegnerin nach Ein- gang von medizinischen Berichten des Beschwerdeführers im Vorbe- scheidverfahren bei der MEDAS eine Stellungnahme vom 21. August 2024 und beim RAD eine Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 eingeholt, in der angefochtenen Verfügung darauf abgestellt und erst mit letzterer dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, womit er sich vor Verfügungser- lass dazu nicht habe äussern können (Beschwerde S. 7 ff. lit. B, b, Ziff. 9 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anläss- lich der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 7 - 2.1 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, die für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es aller- dings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien hält (BGE 128 V 272 E. 5b bb S. 278; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 1, 8C_240/2007 E. 3.2). 2.1.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Er- lass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungs- recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un- terlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge- stützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). 2.1.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 8 - troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) er- weist sich als hinlänglich begründet. Es ist ihr ohne Weiteres zu entneh- men, weshalb nach Ansicht der Verwaltung ein befristeter Rentenanspruch besteht; dabei hat sie auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. act. II 168) bei der MEDAS eingeholten Stellungnahme vom 21. August 2024 (act. II 185) zu den Einwänden des Beschwerdeführers und den neu vorgelegten medizinischen Akten und der hernach zusätzlich eingeholten Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) verwiesen und ausgeführt, dass an der gutachterlichen Beurteilung der MEDAS vom
  12. März 2024 (act. II 167.1 ff.) weiterhin festgehalten werden könne. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte. Die Verwaltung muss sich – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8 lit. B, b, Ziff. 9) – nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die Begründungsdichte genügt den Anforderungen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung ohne Weiteres sachgerecht anzufechten (vgl. SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_122/2024 vom
  13. November 2024 E. 4.2.1). Die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen stellte die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 9 - vom 31. März 2025 (act. II 200) jedoch nicht zu, womit er keine Möglichkeit hatte, sich noch vor Verfügungserlass zu diesen zu äussern. Diesbezüglich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Urteil des BGer 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2), was auch die Beschwerde- gegnerin einräumt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6). Die Beschwerdegeg- nerin sandte dem Beschwerdeführer aber im Rahmen der unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgten Akteneinsicht vom 9. April 2025 (act. II 202) wunschgemäss die vollständigen Akten seit der letzten Aktenzustellung vom 5. April 2024 und damit einschliesslich der besagten Stellungnahmen zu. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte demgemäss nach Erlass der Verfügung Kenntnis vom Inhalt der Stellung- nahmen und die Möglichkeit, sich mit der Beschwerde vor dem mit freier Kognition entscheidenden Verwaltungsgericht eingehend dazu zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hat damit als geheilt zu gelten. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist sodann auch deshalb abzusehen, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und zur unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse der betroffe- nen Personen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zur ver- einbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2); dass der Beschwerdeführer selbst eine Rückweisung nicht als formalistischen Leerlauf sieht (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lit. a, S. 8 lit. B, b Ziff. 9), ändert nichts daran, zumal ein solcher bei einer Rückweisung vorläge und damit der Vorschrift des einfachen und raschen Verfahrens gemäss Art. 61 lit. a ATSG widerspräche. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen besteht damit kein Anlass.
  14. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 10 - Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur WEIV gilt für Rentenbezü- gerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Än- derung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Al- tersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (Urteil des BGer 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Vorliegend liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs im Mai 2020 (vgl. E. 5.2 hiernach), womit ein vor dem 1. Januar 2022 entstehender Rentenanspruch zur Diskussion steht. Überdies war der Beschwerdeführer – bei laufendem Rentenanspruch – am 1. Januar 2022 bereits 56 Jahre alt, weshalb insoweit bis zum Erlö- schen oder der Aufhebung des Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG, des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (lit. c der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2020). Nach dem Erlöschen oder der Auf- hebung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 ist ein allfälliger (neuer) Rentenanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. auch Rz. 9104 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 186 E. 4.1 S. 189, 137 E. 4.3 S. 140, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 11 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 12 - wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.5 3.5.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.5.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 3.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 13 - 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  15. 4.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) basiert in medizinischer Hinsicht auf den polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.), den Stellungnahmen der MEDAS vom 27. April 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) und der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190). 4.1.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1) mit Untersuchungen in den Fachdisziplinen Neurologie (act. II 85.3), Allgemeine Innere Medizin (act. II 85.4), Handchirurgie (act. II 85.5) und Psychiatrie (act. II 85.6) wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt (act. II 85.1 S. 6 Ziff. 4.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit seien ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (OP September 2019) mit Sensibilitätsminderung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris am Ring- und Kleinfinger rechts ohne funktionelle Relevanz, eine arterielle Hy- pertonie, eine Sigmadivertikulose, ein Zustand nach Covid-19 Infektion (April 2021), eine Adipositas (BMI 32.9 kg/m2), ein Nikotinabusus und eine leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2; act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.2). Die Sachverständigen erwähnten, bei der internistischen Begutachtung fänden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Rein psych- iatrisch betrachtet, bestehe keine Leistungsminderung, weder in der letzten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 14 - noch in einer angepassten Tätigkeit. Ganz im Vordergrund des Beschwer- debildes stünden eine Schmerzsymptomatik und Schwellungen der rechten Hand. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte vor für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ebenfalls keine für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus gutachterlicher Sicht liege eine Anpassungsstörung in einem leichten Aus- prägungsgrad vor. Bei der aktuellen handchirurgischen Begutachtung zeige der Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen der rechten Hand und schildere die Einsetzbarkeit für jegliche manuelle Tätigkeit als nahezu auf- gehoben (act. II 85.1 S. 5 Ziff. 4.1). Aus handchirurgischer Sicht und auf- grund der normalen neurographischen Befunde (Februar 2021) finde sich kein organisches Korrelat für die Funktionseinschränkung, die geschilder- ten funktionsabhängig auftretenden Schmerzen seien während der gesam- ten Untersuchung nicht auslösbar gewesen. Die normal konfigurierte und tonisierte Muskulatur am rechten Unterarm ohne Umfangdifferenz zu links spreche gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand im Alltagsleben. Die vom Beschwerdeführer gemachten anamnestischen Angaben und der neu- rologische Befund passten zu keinem umschriebenen neurologischen Krankheitsbild. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht plausibel und könnten neurologisch nicht nachvollzogen werden. Das neurologische Gutachten sei gekennzeichnet von Diskrepanzen. Das im September 2019 operierte Sulcus-ulnaris-Syndrom zeige auf neurologischem Gebiet keine funktionell relevanten Residuen, insbesondere fänden sich keine zum Ner- vus ulnaris rechts passenden Paresen. Bei fehlender sensibler Reizantwort des Nervus ulnaris rechts seien Sensibilitätsstörungen am Ring- und Klein- finger rechts erklärbar. Die geklagten Beschwerden könnten durch die Ope- ration am Sulcus-ulnaris rechts nicht erklärt werden, diese gingen weit über das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris hinaus, insbesondere fänden sich keine Hinweise für ein CRPS, eine cervikale Radikulopathie oder Läsi- on des Plexus cervikobrachialis. Die Arbeitsfähigkeit sei auf neurologi- schem Fachgebiet nicht eingeschränkt (act. II 85.1 S. 6 Ziff. 4.1). Im Konsens könnten keine Diagnosen gestellt und keine Befunde erhoben werden, welche eine funktionelle Auswirkung hätten. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt. Die gezeigten Funktions- einschränkungen an der rechten Hand seien nicht erklärbar, insofern wür- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 15 - den manuelle Tätigkeiten jeglicher Art als zumutbar erachtet. Die normal konfigurierte und tonisierte Muskulatur am rechten Unterarm ohne Um- fangsdifferenz zu links spreche gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand im Alltagsleben. Das Belastungsprofil sei im Konsens nicht einge- schränkt (act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5). In der bisherigen Tätigkeit habe für den Zeitraum ab Auftreten der Funktionseinschränkung am rechten Arm im Mai 2019 bis zur Feststellung des neurophysiologischen Normalbefun- des am 24. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 bei noch bestehender axonaler Neuropathie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 26. Oktober 2020 (vgl. act. II 38 S. 3 ff.) seien ab diesem Zeitpunkt leichte bis ausnahmsweise mittelschwe- re Tätigkeiten zu 100 % möglich gewesen (act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.7 f.). 4.1.2 In der Stellungnahme der MEDAS vom 27. April 2022 (act. II 106) führten die Sachverständigen aus, die Diagnose eines CRPS sei eine klini- sche Diagnose und gründe sich auf die neurologische Untersuchung. Wei- tere apparative Untersuchungen stünden zur Sicherung der Diagnose nicht zur Verfügung. Die Diagnose gründe sich auf die Anwendung der Buda- pest-Kriterien, was im Gutachten beachtet worden sei. Da die Kriterien nicht erfüllt seien, könne die Diagnose nicht gestellt werden. Weiter seien weder spontan noch auf Nachfragen vom Beschwerdeführer Beschwerden an der linken Hand berichtet worden. Der Neurostatus der linken Hand sei regelrecht gewesen. In Übereinstimmung zum vorliegenden neurologischen Gutachten werde von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie (im Bericht vom 29. März 2022; act. II 100 S. 3 f.), ebenfalls die Diagnose eines CRPS nicht gestellt. Dies sei ja auch nicht möglich, da die Kriterien nicht erfüllt seien und die Ursache der Beschwerden funktionell bedingt sei. Die ergänzenden elektrophysiologischen Befunde ergäben keine neuen Er- kenntnisse, was nicht zu erwarten gewesen sei (act. II 106 S. 2). Funktio- nelle Störungen seien nicht neurologisch verursacht und könnten daher bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet nicht berücksichtigt werden. Weiter bestehe gemäss MRI-HWS vom 14. Februar 2022 (act. II 100 S. 7 f.) keine Nervenkompression C6. Unter Berücksichti- gung und Prüfung der Einwände und der neuen Arztberichte werde an der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 16 - versicherungsmedizinischen Schlussfolgerung im neurologischen Gutach- ten festgehalten. Aus handchirurgischen Gesichtspunkten ergäben sich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse (act. II 106 S. 3). 4.1.3 Im polydisziplinären Verlaufsgutachten der MEDAS vom 19. März 2024 (act. II 167.1) mit Untersuchungen in den Fachdisziplinen Neurologie (act. II 167.3), Handchirurgie (act. II 167.4), Allgemeine Innere Medizin (act. II 167.5), Psychiatrie (act. II 167.6) und Rheumatologie (act. II 167.7) wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine diskrete Restsymptomatik nach Sulcus- ulnaris-Syndrom rechts (OP September 2019) mit Sensibilitätsminderung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris am Ring- und Kleinfinger rechts und Flexionseinschränkung, ohne funktionelle Relevanz (ICD-10 G56), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90), eine chronische Bronchitis (ICD-10 J42), ein Nikotinabusus (ICD-10 Z72), eine Leistenhernie bds. (ICD-10 K40.2), eine kleine Umbilikalhernie (ICD-10 K42.9) und eine Adipositas (BMI 34 kg/m2; ICD-10 E66.09). Die Sachverständigen führten aus, die Beschwerden seien durch die psychiatrischen Diagnosen erklärbar. Auf somatischem Gebiet (Neurologie, Handchirurgie, Rheumatologie) gäbe es unverändert zum Vorgutachten keine Erklärung für die angegebenen Handbeschwerden. Es müsse im Konsens des Gutachtens von gleichmäs- sigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbe- reichen ausgegangen werden. Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten seien rein psychiatrisch weitestgehend konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die aktuell durchgeführte Untersuchung nach- vollziehbar. Auffallend sei aber gewesen, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand fast die gesamte Untersuchung über mit der linken Hand fest- gehalten habe, so dass diese den Tisch nicht berührt habe. Die Finger der rechten Hand seien auch kaum bewegt worden. Eine Fokussierung auf die Hand müsse daher angenommen werden. Trotz der Angabe eines akuten Schmerzes von 7/10 (NRS [= Nummerische Rating-Skala]) hätten sich kei- nerlei non-verbale oder zu erwartender psycho-vegetative Anzeichen für einen derart hohen Schmerz präsentiert. Die Auffälligkeiten seien bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 17 - Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (act. II 167.1 S. 5 Ziff. 4.2). Das klinische Bild beherrschend präsentierte der Beschwerdefüh- rer unterschiedlich starke Schmerzen an der rechten Hand, welche in der Bewertung des Beschwerdeführers in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachten. Theoretisch seien ihm sämtliche berufli- che Tätigkeiten möglich, da keine somatisch objektivierbaren Einschrän- kungen bestünden. Insbesondere seien die Kriterien eines CRPS nicht er- füllt. Im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren würden die Körpermissempfindungen katastrophi- siert und die subjektiven Einschränkungen vom Beschwerdeführer als unü- berwindbar bewertet. Im Konsens des Gutachtens bestehe aufgrund der Antriebsstörung im Rahmen der Depression sowie einer insgesamt redu- zierten psychischen Resilienz, was einen vermehrten Pausenbedarf bedin- ge, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für jedwede Tätigkeit (act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3). Im Vergleich zum Vorgutachten sei die Situation auf somatischem Gebiet unverändert geblieben. Es könne auf somati- schem Gebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt werden. Auf psychiatrischem Gebiet liege zusätzlich seit November 2022 eine mittelgradige depressive Episode vor, welche die psychische Resilienz weiter verschlechtere und flexible Pausen notwendig mache (act. II 167.1 S. 7 Ziff. 4.3). Betreffend Belastungsprofil sollten einfache Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen möglich sein. Die Pau- sennotwendigkeit bestehe ubiquitär sowohl in der angestammten als auch in allen etwaigen Tätigkeiten (act. II 167.1 S. 7 Ziff. 4.4). In der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit sei bis 21. November 2022 (einzig fach- psychiatrischer Befund der Aktenlage) von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, ab dann von einer solchen von 80 % (act. II 167.1 S. 8 Ziff. 4.6 f.). 4.1.4 In der Stellungnahme der MEDAS vom 21. August 2024 (act. II 185) führten die Sachverständigen zu den Einwänden des Beschwerdeführers und mit diesen eingereichten Unterlagen aus, es könne unverändert am Gutachten vom 19. März 2024 festgehalten werden, da in psychiatrischer Hinsicht lediglich die Pausierung der Dauermedikation beschrieben worden sei. Entsprechend den eingereichten Unterlagen habe sich der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 18 - deführer am 19. Januar 2024 wegen einer akuten Gastritis, die symptoma- tisch behandelt worden sei, in ärztlicher Behandlung befunden. Diese Er- krankung habe keinen Einfluss auf die gutachterlichen Beurteilungen be- züglich der Arbeitsfähigkeit (act. II 185 S. 1). 4.1.5 In der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) zu den Einwänden (inkl. eingereichten Unterlagen) des Be- schwerdeführers und der Stellungnahme der MEDAS hielt die RAD- Psychiaterin fest, das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS sei aus Sicht des RAD schlüssig und nachvollziehbar. In der Gesamtschau würden mit dem eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters die gutach- terlich gestellten Diagnosen bestätigt und es werde aus Sicht des ambulan- ten Behandlers von einem seit der Begutachtung "stationären Zustand" ausgegangen. Neue Diagnosen und/oder neue objektiv erhobene Befunde im psychiatrischen Fachgebiet würden nicht dokumentiert. Aus psychiatri- scher Sicht könne weiterhin auf die Schlussfolgerungen des MEDAS- Gutachtens abgestellt werden (act. II 190 S. 4). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 19 - E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 4.3 Die Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) einschliesslich deren Stellung- nahmen vom 27. April 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) sowie die Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) erfüllen die jeweiligen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugen. Sie erfolgten in Kenntnis und Würdigung der Akten, unter Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers bzw. der behandelnden Ärzte und die gestützt darauf getroffenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überzeugen. Gestützt auf die gut- achterlichen sowie RAD-ärztlichen Feststellungen ist erstellt, dass in soma- tischer Hinsicht von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 aufgrund einer axona- len Neuropathie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, wobei seit dem 26. Oktober 2020 in einer angepassten Tätigkeit bzw. seit dem
  16. Februar 2021 in der bisherigen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7, 167.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5) sowie in psychischer Hinsicht seit November 2022 aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer mittelgradigen depressive Episode (ICD-10 F32.1; act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der angestammten als auch in einer den Leiden angepassten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 20 - Tätigkeit besteht, bedingt durch den vermehrten Pausenbedarf (Arbeits- fähigkeit 80 %; act. II 167.1 S. 7 f. Ziff. 4.5-4.7). Diese Einschätzung über- zeug, darauf ist abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Schlussverhand- lung vom 20. Januar 2026 begründet der Umstand, dass bei der MEDAS bereits die polydisziplinäre Vorbegutachtung stattfand (act. II 85.1 ff.), keine unzulässige Vorbefassung. Dass sich Sachverständige schon einmal mit einer Person befasst haben, schliesst später deren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn sie zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangen (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84, 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; vgl. auch VGE 200 2023 412). Anhaltspunkte, wonach die Verlaufsbegutachtung nicht ergebnisoffen erfolgt wäre, liegen nicht vor. Was der Beschwerdefüh- rer gegen die gutachterlichen Einschätzungen weiter (in materieller Hin- sicht) vorbringt (Beschwerde S. 9 ff. lit. B, b Ziff. 10 ff.), dringt ebenfalls nicht durch: 4.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten vom
  17. Oktober 2021 (act. II 85.6) erfolgte – wie auch die weiteren Teilgutachten im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 15. November 2021 (act. II 85.1, vgl. auch act. II 85.3, 85.4, 85.5) – jeweils unter Beizug eines Dolmetschers, während anlässlich des Verlaufsgutachtens vom 19. März 2024 (act. II 167.1) kein Dolmetscher beigezogen wurde, wobei die Gutachter im Verlaufsgutachten allesamt die Verständigung auf Deutsch als ausreichend gut möglich be- schrieben (vgl. act. II 167.3 S. 4 Ziff. 4.2, 167.4 S. 5 Ziff. 4.2, 167.5 S. 5 Ziff. 4.2, 167.6 S. 5 Ziff. 4.2, 167.7 S. 5 Ziff. 4.2). Insbesondere der psychia- trische Teilgutachter legte dar, dass der Beschwerdeführer Schweizer- deutsch mit deutlichem … Akzent spreche und während der Begutachtung zwar wiederholt nachgefragt habe, jedoch die abgegebenen Antworten verständlich gewesen waren (act. II 167.6 S. 5 Ziff. 4.2). Die gerichtlich edierte Tonaufnahme (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Mai 2025 Ziff. 3; Beschwerdeantwort S. 3 "Beilagen: - Tonaufnahme", Datenträger [CD] in den Gerichtsakten) zum psychiatrischen Teilgutachten bestätigt diesen Eindruck, vermochte der Beschwerdeführer doch auf die Fragen des Gutachters, wenn auch teilweise nach Erläuterung dieser oder Er- klärung spezifischer Begriffe, darauf bezugnehmende und verständliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 21 - Antworten abzugeben. Es ist nicht erkennbar, inwiefern zwischen dem Be- schwerdeführer und dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS kein aus- reichendes Gespräch hätte geführt werden können, um ohne erneuten Bei- zug eines Dolmetschers die für die Beurteilung der Situation erforderlichen Informationen zu erhalten. Namentlich konnten – entgegen den Ausführun- gen an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 – auch die Angaben zur Teilhabe am Alltag und zu den Leiden bzw. Schmerzen des Beschwerdeführers erhoben werden (act. II 167.6 S. 3 f. Ziff. 3.2). Be- reits bei der psychiatrischen Exploration zum Vorgutachten vom 15. No- vember 2021 wurde festgehalten, dass trotz Zuhilfenahme einer Dolmet- scherin das Gespräch aber weitgehend mit dem Beschwerdeführer alleine habe geführt werden können und lediglich an komplexen Stellen die Hilfe der Dolmetscherin benötigt worden sei (act. II 85.1 S. 5 Ziff. 4.2). Dies er- scheint auch insoweit plausibel, als der Beschwerdeführer bereits seit .... in der Schweiz wohnhaft ist und überdies seit .... das Schweizer Bürger- recht besitzt (vgl. act. II 1 S. 1). In der Beschwerde (S. 9 lit. B, b Ziff. 11) wird denn auch nicht dargetan, wo und inwieweit sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hät- ten. Das psychiatrische Teilgutachten beschrieb den Verlauf und vermoch- te sich auf das ausführliche Vorgutachten vom 15. November 2021 (act. II 85.1) zu stützen und enthält eine ausführliche Anamnese, einen umfassen- den Psychostatus sowie weitergehende Zusatzuntersuchungen (act. II 167.6 S. 4 ff. Ziff. 3.3 ff.). Das Absehen vom Beizug eines Dolmet- schers im Rahmen des Verlaufsgutachtens ist damit im Lichte der hierfür massgebenden Kriterien (vgl. Urteil des BGer 9C_295/2021 vom 23. No- vember 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Es besteht kein unbedingter Anspruch darauf, die medizinische Begutachtung in der Muttersprache der versicherten Person bzw. unter Beizug eines Dolmet- schers durchzuführen. Vielmehr hat die sachverständige Person – wie hier erfolgt – im Rahmen einer sorgfältigen Ausführung des erteilten Auftrags zu entscheiden, ob die Begutachtung im Rahmen der Muttersprache der ver- sicherten Person bzw. unter Beizug eines Dolmetschers durchzuführen ist (SVR 2025 IV Nr. 31 S. 121, 9C_425/2024). Daran ändert nichts, dass der psychiatrische Gutachter mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf die Durchführung weiterer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 22 - psychometrischer Testungen verzichtete (vgl. act. II 167.6 S. 8 unten Ziff. 4.3; Beschwerde S. 10 lit. B, b Ziff. 11 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Schlussverhand- lung vom 20. Januar 2026), diesen kommt beim Erfassen der Psychopatho- logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. Urteil des BGer 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3) sowie hier vollständig und sorgfältig durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist sodann auch kein massgebender Widerspruch zwischen den Ergebnis- sen der gutachterlichen Beurteilung gemäss der (ebenfalls eine testpsycho- logische Zusatzuntersuchung darstellenden) Mini-ICF-App (vgl. act. II 167.6 S. 7 f. Ziff. 4.3) und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich, legte dieser doch zudem dar, dass lediglich in 3 von 13 Items eine ohnehin nicht rein psychiatrisch begründete relevante Beeinträchti- gung im Referenzkontext … vorliege, während versicherungsmedizinisch rein psychiatrisch lediglich eine leichte Beeinträchtigung objektiviert werden konnte. Die psychiatrisch begründete Arbeits(un)fähigkeit ist daher nach- vollziehbar (vgl. auch act. II 190 S. 3 f.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass es bei der Beweiswürdigung zu beachten gilt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365; SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). Ebenso wenig schmälert den Beweiswert der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung, dass der psychiatrische Gutachter keine Fremdanamnese einholte (act. II 167.6 S. 8 Ziff. 5). Die Notwendigkeit einer solchen ist in erster Linie eine Frage innerhalb des medizinischen Kompetenzbereichs, wobei die ärztlichen Experten diesbezüglich über einen grossen Spielraum verfügen (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2). Angesichts der umfassenden medizinischen Dokumentation (vgl. act. II 167.2), der im Rahmen der zweimaligen gutachterlichen Exploration Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 23 - gewonnenen Erkenntnisse sowie der eigenen Angaben des Beschwerde- führers, ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte, namentlich bei der Ehefrau, wie anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 moniert, verzichtete. Des Weiteren erfolgten die gutachterlichen Ausführungen zur fraglichen Medikamentencompliance sowie zum Umfang der aktuellen Psychothera- pie (vgl. act. II 167.6 S. 6 Ziff. 4.3 und S. 11 Ziff. 7.1) entgegen der Be- schwerde (S. 12 lit. B, b Ziff. 12) differenziert und überzeugend. Insbeson- dere erscheint die aktuelle Therapiefrequenz mit monatlich einem Termin (seit November-Dezember 2023; act. II 179 S. 7, 167.7 S. 4 Ziff. 3.2) ange- sichts der vom behandelnden Psychiater fortwährend seit Behandlungsbe- ginn vertretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung klar ungenügend (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publ. E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017; vgl. auch act. II 167.1 S. 13 Ziff. 8). Eine allfällige teilweise vorübergehende Sistie- rung der psychopharmakologischen Medikation durch den Behandler (vgl. act. II 173 S. 5), kommt dabei keine massgebende Bedeutung zu und ver- mag weder eine massgebende Veränderung zu begründen noch Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken (act. II 185, 190 S. 3 f.). Ebenso wenig ergeben sich mit Blick auf die als zu kurz gerügte Dauer der psychiatrischen Exploration von rund 40 min. (Beschwerde S. 13 lit. B, b Ziff. 14) Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Experti- se inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Der psychiatrische Gutachter der ME- DAS konnte sich gestützt insbesondere auf das ausführliche Vorgutachten (inkl. psychiatrischem Teilgutachten; act. II 85.1 ff.) und die danach erstell- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 24 - ten Berichte (vgl. act. II 167.2 ) ein umfassendes Bild der Aktenlage ma- chen und das klinische Explorationsgespräch sowie die Befunderhebung zielgerichtet durchführen. Die Aktenlage und die klinischen Untersu- chungsbefunde samt seiner eingehenden detaillierten Anamnese und den einlässlich erfragten Beschwerdeangaben boten dem psychiatrischen Sachverständigen sodann für seine sachgerechte psychiatrische Beurtei- lung eine genügende Grundlage, so dass die Dauer der persönlichen Un- tersuchung ausreichend war, handelt es sich doch auch einzig um eine Verlaufsbegutachtung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die entsprechenden Vorgaben nicht oder unzureichend erfüllt worden wären (vgl. Urteil des BGer 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.1 f. [Explora- tionsdauer 31 min.]; vgl. auch act. II 190 S. 3). Ferner sind auch den im Nachgang zum psychiatrischen Gutachten erstat- teten psychiatrischen Berichten keine wesentlichen neuen Aspekte zu ent- nehmen, welche im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Namentlich auf der Be- fundebene (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2022 E. 3.3.2) ist seit der Erstellung des Verlaufsgutachtens keine massgebende Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert, wie auch die RAD- Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. II 190 S. 3 f.) be- zugnehmend auf die von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen des Rechtsvertreters am 23. Juni 2024 (act. II 179 S. 5-8) beantworteten Fragen zutreffend festhielt; der behan- delnde Psychiater erachtete den Zustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung bei der MEDAS im Januar 2024 denn auch explizit als grundsätzlich stationär (act. II 179 S. 7). Die basierend auf demselben me- dizinischen Sachverhalt von Dr. med. H.________ ohnehin seit Behand- lungsbeginn angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit stützt sich zu- dem im Wesentlichen auf den unkritisch übernommen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) und gründet ohnehin im Wesentlichen auf somatischen Einschränkungen. So hielt er hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit fest, dass es im vorliegenden Fall um einen Rechtshänder gehe, des- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 25 - sen rechter Arm und die rechte Hand massive motorische Dysfunktionalität zeigten (aus diesem Grund habe er auch die Wichtigkeit der Diagnose der funktionellen neurologischen Störung mit sensomotorischer Ausfallsym- ptomatik der rechten oberen Extremität betont). Plakativ dargestellt zeige sich hier ein nahezu absoluter Kraftverlust sowie Verlust der Fähigkeit, den rechten Arm (speziell Unterarm) und die rechte Hand inkl. Finger zu bewe- gen (act. II 179 S. 7). Soweit Dr. med. H.________ in diesem Zusammen- hang ebenfalls festhielt, der Beschwerdeführer präsentiere niemals eine sozialpraktisch verwertbare Leistung, ist darauf hinzuweisen, dass es pra- xisgemäss nicht Aufgabe der Arztperson ist, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Belastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, oder zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu äussern (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allge- meinen BGE 140 V 193; Urteil des BGer 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.3). Die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 betreffend den gutachterlich diagnostizier- ten psychischen Störungen (act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3) und der in diesem Zusammenhang bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab November 2022 (act. II 167.1 S. 7 f. Ziff. 4.3-4.7) erübrigt sich, da unabhängig davon kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 5.5 hiernach; vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3) und hieraus auch keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die medizi- nisch attestierte resultieren kann (vgl. Urteil des BGer 9C_486/2024 vom
  18. April 2020 E. 4.2.2.3). 4.3.2 Die somatischen Teilgutachten (act. II 167.3-5 und 167.7, welche im Rahmen der Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS erstattet wurden, insbesondere in den Fachgebieten Neurologie und Handchirurgie (act. II 167.3, 167.4), basieren – wie bereits die entsprechenden Vorgutach- ten (act. II 85.3-5) – auf umfassenden klinischen Untersuchungen und in Kenntnis der medizinischen bzw. weiteren Akten. Betreffend der gerügten Untersuchungsdauer im Rahmen der Verlaufsbegutachtung, namentlich der neurologischen Untersuchung (Beschwerde S. 15 lit. B, b Ziff. 16), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 26 - kommt es, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3.1 hiervor), für den Aussage- gehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise in- haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Dies trifft auch hier zu. Die neurologische Gutachterin der MEDAS hat im neurologischen Teilgut- achten vom 4. März 2024 (act. II 167.3) die Anamnese sowie den Befund detailliert erhoben (act. II 167.3 S. 3 ff. Ziff. 3 und 4), sich mit den geschil- derten Einschränkungen des Beschwerdeführers und den Akten eingehend auseinandergesetzt (act. II 167.3 S. 6 Ziff. 6) und gestützt darauf die Schlussfolgerungen getroffen (act. II 167.3 Ziff. 9 Ziff. 7). Insbesondere legte sie – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 15 lit. B, b Ziff. 16) – auch überzeugend begründet und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten dar, dass (weiterhin) kein CRPS zu diagnostizie- ren ist, sondern die diffusen Angaben zu den geltend gemachten Be- schwerden mit den Untersuchungsbefunden inkonsistent sind und neurolo- gisch keine hinreichende Erklärung finden; erklärende Paresen oder Atro- phien konnte sie nicht feststellen und die angegebenen (diffus und wech- selhaften) Gefühlsstörungen am rechten Arm und der rechten Hand keiner Nervenschädigung zuordnen (act. II 167.3 S. 6 f. Ziff. 6.2). Auch der hand- chirurgische Gutachter konnte im Rahmen der Verlaufsbegutachtung kei- nerlei Residuen eines CRPS finden; vielmehr stellte auch er erhebliche Inkonsistenzen bei deutlich erkennbarer Selbstlimitierung und Sym- ptomausweitung fest. Aus handchirurgischer Sicht lagen keine muskulären Atrophien und Umfangdifferenzen an den Unterarmen, im Bereich des Handgelenks sowie der Mittelhand vor (act. II 167.4 Ziff. 6.2) und waren keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen an der rechten Hand feststellbar (act. II 167.4 Ziff. 7.2). Diese Feststellungen machten die Sach- verständigen bereits anlässlich der Vorbegutachtung (vgl. act. II 85.1 S. 6 f. Ziff. 4.1; 85.3 S. 7 Ziff. 6, S. 9 f. Ziff. 7.3 f.; 85.5 S. 7 f. Ziff. 6 f.). Ausserdem wurde weder im Bericht des Spitals I.________, vom 5. August 2021 (act. II 78 S. 1), worauf die MEDAS-Gutachter bereits in der Stellungnahme vom 27. April 2022 (act. 106) eingegangen sind, noch im Bericht des Spi- tals J.________ vom 29. März 2022 (act. II 100 S. 4) ein CRPS diagnosti- ziert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 27 - Die gesundheitliche Situation und der Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde sodann bereits anlässlich der ersten Begutachtung dargelegt. Damit be- stand ab Mai 2019 zunächst eine somatisch begründete vollständige Ar- beitsunfähigkeit, wobei gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 26. Oktober 2020 (act. II 38) ab dem 26. Oktober 2020 in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist und mit dem am 24. Februar 2021 festgestellten neurologischen Normalbefund (vgl. act. II 68 S. 3) keine somatisch begründete Einschränkung der Arbeits- fähigkeit mehr bestand bzw. besteht (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7). Im wei- teren Verlauf ist gestützt auf das Verlaufsgutachten vom 19. März 2024 (act. II 167.1 S. 7) somatisch keine Veränderung erstellt. 4.3.3 Schliesslich vermögen auch die Ergebnisse der vom 22. Februar bis
  19. Mai 2021 (act II 104) und vom 30. Mai bis 24. Juni 2022 (vorzeitige Be- endigung bzw. Abbruch der Massnahme mangels Steigerung des Pen- sums; act. II 120 f.]) durchgeführten beruflichen (Wieder-)Eingliederungs- massnahmen keine ernsthaften Zweifel (vgl. Urteil des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; SVR 2025 UV Nr. 4 S. 11, 8C_43/2024 E. 5.2, 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3) an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wecken. Zum einen geben darin die Berufsfachleute lediglich die subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers wieder (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. Septem- ber 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). Zum anderen wiesen die MEDAS-Gutachter auf die verschiedenen Inkonsistenzen hin (act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.6) und verneinten bereits vorgängig zu den Eingliederungsmassnahmen einen massgebenden (somatischen) Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. act. II 85.1 S. 7), während sie im Ver- laufsgutachten zur gescheiterten Massnahme Stellung nahmen (act. II 167.3 S. 7, 167.4 S. 8, 167.1 S. 5 Ziff. 4.1) und diese somit in die gutachterliche Beurteilung miteinfloss. Ein nicht diskutierter Widerspruch zu den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 14 lit. B, b Ziff. 15) liegt damit nicht vor. 4.4 Zusammenfassend bilden die polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) mitsamt den Stellungnahmen der MEDAS vom 27. April Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 28 - 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) sowie der RAD- Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Dieser ist hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere Be- weisvorkehrungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lit. d und e) kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die im polydisziplinären Verlaufsgutachten festgestellte hohe Restarbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 167.1 S. 8 Ziff. 4.6 f.) ist – anders als an der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 vorgebracht – mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und das gutachterlich formulierte Zumutbar- keitsprofil auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2) als verwertbar zu betrachten. Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart formuliert, dass dem Beschwerde- führer Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Daran vermag die Notwendigkeit für flexible Pausen nichts zu ändern. Damit bestehen hier auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze mitumfasst, ausreichende Beschäfti- gungsmöglichkeiten.
  20. 5.1 Gemäss aArt. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen (sowie die anwend- baren Korrekturfaktoren [Art. 28a Abs. 1 IVG]). Für die Bestimmung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 29 - Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Mit In- krafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 hat sich bezüg- lich der Bemessung des Valideneinkommens soweit hier von Interesse keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 IVV). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesund- heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätig- keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 30 - chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des- halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müs- sen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Fra- ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtli- cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezo- gen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Be- darf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigen- den Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV – geltend ab 1. Januar 2024 – werden vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 31 - gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die gutachterlich von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 ununterbrochen attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7, 167.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5) war das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 3.4 hiervor) im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin angenommenen frühestmöglichen Renten- beginns im Mai 2020 (act. II 200 S. 5) erfüllt. Die sechsmonatige Karenz- frist, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 3.5.3 hiervor), war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Anmel- dung zum IV-Leistungsbezug vom 1. Oktober 2019 (act. II 1) ebenfalls ab- gelaufen. Folglich ist eine erste Invaliditätsbemessung per Mai 2020 vorzu- nehmen. 5.3 Angesichts der zwischen von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 erstell- ten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.3 und E. 4.3.2 hiervor) be- steht im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im Mai 2020 ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Ren- te (vgl. E. 3.5.1 hiervor). 5.4 Seit dem 26. Oktober 2020 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3 und E. 4.3.2 hiervor). Diese län- gerdauernde Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist (vgl. E. 3.6 hiervor). 5.4.1 Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn als … bzw. … bei der K.________ AG festzulegen, da davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall immer noch an diesem Arbeitsplatz – den er seit 12. Juni 1996 inne hatte (act. II 1 S. 6, 18 S. 2) – tätig wäre; das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin denn auch krankheitsbedingt per Ende April 2020 aufgelöst (act. II 26). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 2019 betrug das AHV- pflichtige Jahreseinkommen bei einem vollschichtigen Pensum im Jahr 2019 (ohne Gesundheitsschaden) Fr. 71'460.-- (act. II 18 S. 3 f.). Indexiert auf das Jahr 2020 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 70'968.65 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 32 - (Fr. 71'460.-- / 101.8 x 101.1 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, lit. … Ziff. …-…, Indices 2019 bzw. 2020). 5.4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind mangels einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Unter diesen Umständen und mit Blick auf das gut- achterliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.8) stellte die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den ge- schlechtsspezifischen Totalwert, Männer, der Tabelle TA1_tirage_skill_ level der LSE 2020 von Fr. 5'261.-- ab. Dies ergibt hochgerechnet auf ein Jahr und an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) an- gepasst ein Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7). Einen Abzug vom Tabellenlohn hat die Verwaltung zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden im medizini- schen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Eingang und dürfen damit nicht (noch einmal) in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs ein- fliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Auch wenn dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis ausnahmswei- se mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.8), stellt dies vorliegend keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des BGer 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer ist damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet (leichtere Kontroll-, Überwachungs- oder administrati- ve Tätigkeiten), nicht übermässig eingeschränkt und es werden entspre- chende Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar loh- nerhöhend auswirkt (Urteil des BGer 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5). Fehlende Sprachkenntnisse sowie Dienstjahre rechtfertigen in diesem Bereich ebenfalls keinen Abzug (Urteile des BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 und 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E. 6.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 33 - 5.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 7 % ([Fr. 70'968.65 ./. Fr. 65'815.10] / Fr. 70'968.65 x 100; vgl. E. 3.5.1 hiervor und zur Run- dung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV wäre die zugesprochene ganze Rente (vgl. E. 5.4 hiervor) grundsätzlich per Fe- bruar 2021 einzustellen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jedoch bei Personen, deren Rente revisionsweise aufgehoben werden soll und die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leis- tungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Da der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1966 (act. II 1 S. 1, 2 S. 4) im Revisionszeitpunkt bereits über 55 Jahre alt gewesen war, war die Rente bis zum Abschluss der Eingliederungsmass- nahmen weiterhin auszurichten. Nachdem bereits vom 22. Februar bis
  21. Mai 2021 Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt worden waren (act. II 47, 104), veranlasste die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom RAD bzw. der MEDAS attestierten Arbeitsfähigkeit ab Ende Mai 2022 weitere solche Massnahmen (Art. 8a IVG; act. II 112-114) und forder- te den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Schadenminde- rung auf (act. II 109, 117); die Eingliederungsmassnahme wurde von der Beschwerdegegnerin per 24. Juni 2022 abgebrochen, nachdem der Be- schwerdeführer die von ihm verlangte Pensumssteigerung nicht erreicht hatte (act. II 112, 120 f., 131). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der IV-Rente auf die Dauer der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen per 30. Juni 2022 be- fristete (act. II 200 S. 5). Anders als anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorge- bracht, waren im Nachgang zum polydisziplinären Verlaufsgutachten vom
  22. März 2024 (act. II 167.1) nicht nochmals Eingliederungsmassnahmen im vorliegenden Rentenverfahren angezeigt. 5.5 Seit November 2022 besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 20 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese längerdauernde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 34 - Veränderungen der Arbeitsfähigkeit stellt einen weiteren Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin wiederum eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. 5.5.1 Wie bereits ausgeführt, ist das Valideneinkommen basierend auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von Fr. 71’460.-- (im Jahr 2019) als … bzw. … bei der letzten Arbeitgeberin zu berechnen (vgl. E. 4.5.1 hier- vor). Indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, lit. … Ziff. …-…, Indices 2019 [101.8] bzw. 2022 [101.7]) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 71'389.80 (Fr. 71'460.-- / 101.8 x 101.7). 5.5.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit auch zu diesem Zeitpunkt wiederum nicht verwertete, ist beim Invalideneinkommen weiterhin auf den geschlechts- spezifischen Totalwert, Männer, der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 von Fr. 5'305.-- abzustellen. Hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit 41.7 Stunden (BFS, be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergibt dies unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalidenein- kommen von Fr. 53'092.45 (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8). Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn bestand für diesen Zeitraum weder nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.1.2 hiervor) noch nach, wie bereits ausge- führt (vgl. E. 5.4.2 in fine hiervor), den bisherigen Rechtsprechungs- grundsätzen, zumal auch eine medizinisch ausgewiesene Leistungsminde- rung bei vollzeitlicher Präsenz in leidensangepasster Tätigkeit unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrades praxisgemäss keinen Abzug begründet (Urteil des BGer 8C_257/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 6.2). 5.5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen per Novem- ber 2022 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerun- det 26 % ([Fr. 71'389.80 ./. Fr. 53'092.45] / Fr. 71'389.80 x 100; vgl. E. 3.5.2 hiervor). Festzuhalten bleibt, dass auch der ab Januar 2024 anwendbare Pauschalabzug von 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung) im Ergebnis nichts ändert. Bei einem Invalidenein- kommen von Fr. 47'783.20 (Fr. 53'092.45 ./. 10 %) resultiert ebenfalls ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 35 - rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ([Fr. 71'389.80 ./. Fr. 47'783.20] / Fr. 71'389.80 x 100).
  23. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  24. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 VRPG jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall an- gemessene Kostenverletzung rechtfertigen (RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18). Besondere Umstände, die praxisgemäss kostenmässig be- achtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehlleistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 21 mit Hinweis auf weitere Kasuistik). Auch unter Berücksichtigung der erfolg- ten, gerichtlich indes geheilten Gehörsverletzung hinsichtlich der Stellung- nahmen der MEDAS vom 21. August 2024 (act. II 185) und vom RAD vom
  25. Dezember 2024 (act. II 190; vgl. E. 2.2 hiervor) besteht kein hinrei- chender Anlass für eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenvertei- lung bzw. die Zusprache einer Parteientschädigung trotz Unterliegens. Wie bereits ausgeführt, konnte sich der Beschwerdeführer zu den besagten Stellungnahmen der MEDAS und vom RAD vor Erlass der angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 36 - Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) nicht äussern, womit das recht- liche Gehör verletzt wurde. Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund der kurz nach Verfügungserlass gewährten Akteneinsicht mit der Beschwerde mit den Stellungnahmen auseinandersetzen (vgl. E. 2.2 hier- vor), weshalb ihm aus der Gehörsverletzung und der Heilung vor dem Ver- waltungsgericht – abgesehen vom marginalen Aufwand, eine diesbezügli- che Rüge zu erheben – kein Nachteil erwuchs. Dem Beschwerdeführer sind daher die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich auf Fr. 1'000.-- bestimmt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss dem auch im kantonalen Verfahren geltenden Verfahrensgrund- satz, wonach unnötige Kosten zu bezahlten hat, wer sie verursacht (Verur- sacherprinzip), kann es sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwie- gender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kos- ten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 313, 9C_162/2019, 9C_191/2019 E. 5.4.3; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 9C_672/2020 E. 5.2). Nach dem bereits im Rahmen der Li- quidation der Verfahrenskosten Gesagten (vgl. E. 7.1 hiervor) liegt hier trotz der Gehörsverletzung keine Konstellation vor, die ein Abweichen vom Unterliegerprinzip rechtfertigt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 37 -
  27. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  28. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  29. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316 - 38 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 316 ISD/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1966 geborene und zuletzt als … (bzw. …) angestellte A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Oktober 2019 unter Hinweis auf eine rechtsseitige Armschwäche (Neuropraxie N. ulnaris rechts) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbeson- dere gewährte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 22. Februar bis 21. Mai 2021 (act. II 47,

104) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die D.________ (MEDAS). Gestützt auf das am 15. November 2021 erstattete Gutachten der MEDAS (act. II 85.1 ff.) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Januar 2022 (act. II 89) die Zusprache einer vom

1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 95) und eingeholter Stellung- nahme der MEDAS vom 27. April 2022 (act. II 106) gewährte die IVB dem Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Abklärungs- stelle E.________ vom 30. Mai bis 29. August 2022 (act. II 112-114); die- ses wurde per 24. Juni 2022 abgebrochen (act. II 120 f., 131). Mit neuem Vorbescheid vom 15. Juli 2022 (act. II 123) stellte die IVB, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 145 V 209, die Zusprache einer vom 1. Mai 2020 bis nunmehr 30. Juni 2022 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einwand (act. II 130, 136). In der Folge nahm die IVB Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD; act. II 138) und ordnete auf dessen Empfehlung mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 (act. II 154) eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS an. Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. II 158) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Urteil IV 200 2023 412 vom 14. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat (act. II 162). Nachdem das Verlaufsgut- achten der MEDAS am 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) erstattet worden war, kündigte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2024 (act. II 168) die Zusprache einer vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2026, IV 200 2025 316

- 3 - befristeten ganzen Rente an, wogegen der Versicherte abermals Einwand erhob (act. II 173, 179). Nach Rückfragen bei der MEDAS (Stellungnahme vom 21. August 2024; act. II 185) und dem RAD (Stellungnahme vom

11. Dezember 2024; act. II 190) sprach die IVB mit Verfügung vom

31. März 2025 (act. II 200) dem Vorbescheid entsprechend vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022 eine befristete ganze IV-Rente zu und verneinte einen weitergehenden Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.

a) Es sei die Beschwerdesache wegen schwerer Verletzung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die IV-Stelle Bern zurückzu- weisen.

b) Eventualiter: es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen.

c) Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zur erneuten Durch- führung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen unter Weiterausrichtung der (ganzen) IV-Rente während der Dauer derselben.

d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medi- zinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV- Stelle Bern zurückzuweisen.

e) Subsubsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. 3. Es sei die im Rahmen der gutachtlichen Exploration bei der MEDAS angefertigte Tonaufnahme beizuziehen und im Rahmen der Beweis- würdigung anzuhören. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu- führen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin.

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- 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2025 setzte der Instrukti- onsrichter den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den

20. Januar 2026 fest. Gleichzeitig gab er den Parteien die Zusammenset- zung der Spruchbehörde bekannt. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 17. November 2025 ihren Verzicht an der Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung mit. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Parteivortrages die gestellten Anträge. Der Instruktionsrichter stellte den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2026 das Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

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- 5 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzurei- chen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 wurde trotz des bekannten Vertretungsverhältnisses (act. II 90, vgl. auch act. II 173, 179, 192) direkt dem Beschwerdeführer zugestellt (act. II 200 S. 1) und nicht seinem Rechtsvertreter (act. II 201; Beschwerde S. 3 lit. A Ziff. 2), womit die Eröffnung mangelhaft erfolgte. Aus einer man- gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 37 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht in- nert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vor- gehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (Urteil des Bundesgericht [BGer] 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt im Urteil des BGer 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1; vgl. auch GEERTSEN/WIEDERKEHR, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 37 N. 25 und Art. 49 N. 69 ff.). Von der Verfügung vom 31. März 2025 erhielt der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 7. April 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) Kenntnis, womit mit Einreichung (Postaufgabe) der Beschwerde am

20. Mai 2025 die Rechtsmittelfrist eingehalten ist. Da auch die Bestim- mungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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- 6 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022 zugesprochenen ganzen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. namentlich des Rechts auf Akteinsicht und der Begründungspflicht geltend. So habe die Beschwerdegegnerin nach Ein- gang von medizinischen Berichten des Beschwerdeführers im Vorbe- scheidverfahren bei der MEDAS eine Stellungnahme vom 21. August 2024 und beim RAD eine Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 eingeholt, in der angefochtenen Verfügung darauf abgestellt und erst mit letzterer dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, womit er sich vor Verfügungser- lass dazu nicht habe äussern können (Beschwerde S. 7 ff. lit. B, b, Ziff. 9 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anläss- lich der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026).

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- 7 - 2.1 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, die für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es aller- dings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien hält (BGE 128 V 272 E. 5b bb S. 278; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 1, 8C_240/2007 E. 3.2). 2.1.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Er- lass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungs- recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un- terlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge- stützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). 2.1.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be-

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- 8 - troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) er- weist sich als hinlänglich begründet. Es ist ihr ohne Weiteres zu entneh- men, weshalb nach Ansicht der Verwaltung ein befristeter Rentenanspruch besteht; dabei hat sie auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. act. II 168) bei der MEDAS eingeholten Stellungnahme vom 21. August 2024 (act. II 185) zu den Einwänden des Beschwerdeführers und den neu vorgelegten medizinischen Akten und der hernach zusätzlich eingeholten Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) verwiesen und ausgeführt, dass an der gutachterlichen Beurteilung der MEDAS vom

19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) weiterhin festgehalten werden könne. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte. Die Verwaltung muss sich – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8 lit. B, b, Ziff. 9) – nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die Begründungsdichte genügt den Anforderungen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung ohne Weiteres sachgerecht anzufechten (vgl. SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_122/2024 vom

18. November 2024 E. 4.2.1). Die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen stellte die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung

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- 9 - vom 31. März 2025 (act. II 200) jedoch nicht zu, womit er keine Möglichkeit hatte, sich noch vor Verfügungserlass zu diesen zu äussern. Diesbezüglich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Urteil des BGer 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2), was auch die Beschwerde- gegnerin einräumt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6). Die Beschwerdegeg- nerin sandte dem Beschwerdeführer aber im Rahmen der unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgten Akteneinsicht vom 9. April 2025 (act. II 202) wunschgemäss die vollständigen Akten seit der letzten Aktenzustellung vom 5. April 2024 und damit einschliesslich der besagten Stellungnahmen zu. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte demgemäss nach Erlass der Verfügung Kenntnis vom Inhalt der Stellung- nahmen und die Möglichkeit, sich mit der Beschwerde vor dem mit freier Kognition entscheidenden Verwaltungsgericht eingehend dazu zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hat damit als geheilt zu gelten. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist sodann auch deshalb abzusehen, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und zur unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse der betroffe- nen Personen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zur ver- einbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2); dass der Beschwerdeführer selbst eine Rückweisung nicht als formalistischen Leerlauf sieht (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lit. a, S. 8 lit. B, b Ziff. 9), ändert nichts daran, zumal ein solcher bei einer Rückweisung vorläge und damit der Vorschrift des einfachen und raschen Verfahrens gemäss Art. 61 lit. a ATSG widerspräche. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen besteht damit kein Anlass. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

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- 10 - Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur WEIV gilt für Rentenbezü- gerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Än- derung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Al- tersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (Urteil des BGer 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Vorliegend liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs im Mai 2020 (vgl. E. 5.2 hiernach), womit ein vor dem 1. Januar 2022 entstehender Rentenanspruch zur Diskussion steht. Überdies war der Beschwerdeführer – bei laufendem Rentenanspruch – am 1. Januar 2022 bereits 56 Jahre alt, weshalb insoweit bis zum Erlö- schen oder der Aufhebung des Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG, des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (lit. c der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2020). Nach dem Erlöschen oder der Auf- hebung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 ist ein allfälliger (neuer) Rentenanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. auch Rz. 9104 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 186 E. 4.1 S. 189, 137 E. 4.3 S. 140, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

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- 11 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

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- 12 - wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.5 3.5.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.5.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 3.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).

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- 13 - 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) basiert in medizinischer Hinsicht auf den polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.), den Stellungnahmen der MEDAS vom 27. April 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) und der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190). 4.1.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1) mit Untersuchungen in den Fachdisziplinen Neurologie (act. II 85.3), Allgemeine Innere Medizin (act. II 85.4), Handchirurgie (act. II 85.5) und Psychiatrie (act. II 85.6) wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt (act. II 85.1 S. 6 Ziff. 4.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit seien ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (OP September 2019) mit Sensibilitätsminderung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris am Ring- und Kleinfinger rechts ohne funktionelle Relevanz, eine arterielle Hy- pertonie, eine Sigmadivertikulose, ein Zustand nach Covid-19 Infektion (April 2021), eine Adipositas (BMI 32.9 kg/m2), ein Nikotinabusus und eine leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2; act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.2). Die Sachverständigen erwähnten, bei der internistischen Begutachtung fänden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Rein psych- iatrisch betrachtet, bestehe keine Leistungsminderung, weder in der letzten

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- 14 - noch in einer angepassten Tätigkeit. Ganz im Vordergrund des Beschwer- debildes stünden eine Schmerzsymptomatik und Schwellungen der rechten Hand. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte vor für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ebenfalls keine für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus gutachterlicher Sicht liege eine Anpassungsstörung in einem leichten Aus- prägungsgrad vor. Bei der aktuellen handchirurgischen Begutachtung zeige der Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen der rechten Hand und schildere die Einsetzbarkeit für jegliche manuelle Tätigkeit als nahezu auf- gehoben (act. II 85.1 S. 5 Ziff. 4.1). Aus handchirurgischer Sicht und auf- grund der normalen neurographischen Befunde (Februar 2021) finde sich kein organisches Korrelat für die Funktionseinschränkung, die geschilder- ten funktionsabhängig auftretenden Schmerzen seien während der gesam- ten Untersuchung nicht auslösbar gewesen. Die normal konfigurierte und tonisierte Muskulatur am rechten Unterarm ohne Umfangdifferenz zu links spreche gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand im Alltagsleben. Die vom Beschwerdeführer gemachten anamnestischen Angaben und der neu- rologische Befund passten zu keinem umschriebenen neurologischen Krankheitsbild. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht plausibel und könnten neurologisch nicht nachvollzogen werden. Das neurologische Gutachten sei gekennzeichnet von Diskrepanzen. Das im September 2019 operierte Sulcus-ulnaris-Syndrom zeige auf neurologischem Gebiet keine funktionell relevanten Residuen, insbesondere fänden sich keine zum Ner- vus ulnaris rechts passenden Paresen. Bei fehlender sensibler Reizantwort des Nervus ulnaris rechts seien Sensibilitätsstörungen am Ring- und Klein- finger rechts erklärbar. Die geklagten Beschwerden könnten durch die Ope- ration am Sulcus-ulnaris rechts nicht erklärt werden, diese gingen weit über das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris hinaus, insbesondere fänden sich keine Hinweise für ein CRPS, eine cervikale Radikulopathie oder Läsi- on des Plexus cervikobrachialis. Die Arbeitsfähigkeit sei auf neurologi- schem Fachgebiet nicht eingeschränkt (act. II 85.1 S. 6 Ziff. 4.1). Im Konsens könnten keine Diagnosen gestellt und keine Befunde erhoben werden, welche eine funktionelle Auswirkung hätten. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt. Die gezeigten Funktions- einschränkungen an der rechten Hand seien nicht erklärbar, insofern wür-

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- 15 - den manuelle Tätigkeiten jeglicher Art als zumutbar erachtet. Die normal konfigurierte und tonisierte Muskulatur am rechten Unterarm ohne Um- fangsdifferenz zu links spreche gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand im Alltagsleben. Das Belastungsprofil sei im Konsens nicht einge- schränkt (act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5). In der bisherigen Tätigkeit habe für den Zeitraum ab Auftreten der Funktionseinschränkung am rechten Arm im Mai 2019 bis zur Feststellung des neurophysiologischen Normalbefun- des am 24. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 bei noch bestehender axonaler Neuropathie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 26. Oktober 2020 (vgl. act. II 38 S. 3 ff.) seien ab diesem Zeitpunkt leichte bis ausnahmsweise mittelschwe- re Tätigkeiten zu 100 % möglich gewesen (act. II 85.1 S. 7 Ziff. 4.7 f.). 4.1.2 In der Stellungnahme der MEDAS vom 27. April 2022 (act. II 106) führten die Sachverständigen aus, die Diagnose eines CRPS sei eine klini- sche Diagnose und gründe sich auf die neurologische Untersuchung. Wei- tere apparative Untersuchungen stünden zur Sicherung der Diagnose nicht zur Verfügung. Die Diagnose gründe sich auf die Anwendung der Buda- pest-Kriterien, was im Gutachten beachtet worden sei. Da die Kriterien nicht erfüllt seien, könne die Diagnose nicht gestellt werden. Weiter seien weder spontan noch auf Nachfragen vom Beschwerdeführer Beschwerden an der linken Hand berichtet worden. Der Neurostatus der linken Hand sei regelrecht gewesen. In Übereinstimmung zum vorliegenden neurologischen Gutachten werde von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie (im Bericht vom 29. März 2022; act. II 100 S. 3 f.), ebenfalls die Diagnose eines CRPS nicht gestellt. Dies sei ja auch nicht möglich, da die Kriterien nicht erfüllt seien und die Ursache der Beschwerden funktionell bedingt sei. Die ergänzenden elektrophysiologischen Befunde ergäben keine neuen Er- kenntnisse, was nicht zu erwarten gewesen sei (act. II 106 S. 2). Funktio- nelle Störungen seien nicht neurologisch verursacht und könnten daher bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet nicht berücksichtigt werden. Weiter bestehe gemäss MRI-HWS vom 14. Februar 2022 (act. II 100 S. 7 f.) keine Nervenkompression C6. Unter Berücksichti- gung und Prüfung der Einwände und der neuen Arztberichte werde an der

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- 16 - versicherungsmedizinischen Schlussfolgerung im neurologischen Gutach- ten festgehalten. Aus handchirurgischen Gesichtspunkten ergäben sich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse (act. II 106 S. 3). 4.1.3 Im polydisziplinären Verlaufsgutachten der MEDAS vom 19. März 2024 (act. II 167.1) mit Untersuchungen in den Fachdisziplinen Neurologie (act. II 167.3), Handchirurgie (act. II 167.4), Allgemeine Innere Medizin (act. II 167.5), Psychiatrie (act. II 167.6) und Rheumatologie (act. II 167.7) wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine diskrete Restsymptomatik nach Sulcus- ulnaris-Syndrom rechts (OP September 2019) mit Sensibilitätsminderung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris am Ring- und Kleinfinger rechts und Flexionseinschränkung, ohne funktionelle Relevanz (ICD-10 G56), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90), eine chronische Bronchitis (ICD-10 J42), ein Nikotinabusus (ICD-10 Z72), eine Leistenhernie bds. (ICD-10 K40.2), eine kleine Umbilikalhernie (ICD-10 K42.9) und eine Adipositas (BMI 34 kg/m2; ICD-10 E66.09). Die Sachverständigen führten aus, die Beschwerden seien durch die psychiatrischen Diagnosen erklärbar. Auf somatischem Gebiet (Neurologie, Handchirurgie, Rheumatologie) gäbe es unverändert zum Vorgutachten keine Erklärung für die angegebenen Handbeschwerden. Es müsse im Konsens des Gutachtens von gleichmäs- sigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbe- reichen ausgegangen werden. Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten seien rein psychiatrisch weitestgehend konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die aktuell durchgeführte Untersuchung nach- vollziehbar. Auffallend sei aber gewesen, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand fast die gesamte Untersuchung über mit der linken Hand fest- gehalten habe, so dass diese den Tisch nicht berührt habe. Die Finger der rechten Hand seien auch kaum bewegt worden. Eine Fokussierung auf die Hand müsse daher angenommen werden. Trotz der Angabe eines akuten Schmerzes von 7/10 (NRS [= Nummerische Rating-Skala]) hätten sich kei- nerlei non-verbale oder zu erwartender psycho-vegetative Anzeichen für einen derart hohen Schmerz präsentiert. Die Auffälligkeiten seien bei der

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- 17 - Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (act. II 167.1 S. 5 Ziff. 4.2). Das klinische Bild beherrschend präsentierte der Beschwerdefüh- rer unterschiedlich starke Schmerzen an der rechten Hand, welche in der Bewertung des Beschwerdeführers in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachten. Theoretisch seien ihm sämtliche berufli- che Tätigkeiten möglich, da keine somatisch objektivierbaren Einschrän- kungen bestünden. Insbesondere seien die Kriterien eines CRPS nicht er- füllt. Im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren würden die Körpermissempfindungen katastrophi- siert und die subjektiven Einschränkungen vom Beschwerdeführer als unü- berwindbar bewertet. Im Konsens des Gutachtens bestehe aufgrund der Antriebsstörung im Rahmen der Depression sowie einer insgesamt redu- zierten psychischen Resilienz, was einen vermehrten Pausenbedarf bedin- ge, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für jedwede Tätigkeit (act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3). Im Vergleich zum Vorgutachten sei die Situation auf somatischem Gebiet unverändert geblieben. Es könne auf somati- schem Gebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt werden. Auf psychiatrischem Gebiet liege zusätzlich seit November 2022 eine mittelgradige depressive Episode vor, welche die psychische Resilienz weiter verschlechtere und flexible Pausen notwendig mache (act. II 167.1 S. 7 Ziff. 4.3). Betreffend Belastungsprofil sollten einfache Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen möglich sein. Die Pau- sennotwendigkeit bestehe ubiquitär sowohl in der angestammten als auch in allen etwaigen Tätigkeiten (act. II 167.1 S. 7 Ziff. 4.4). In der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit sei bis 21. November 2022 (einzig fach- psychiatrischer Befund der Aktenlage) von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, ab dann von einer solchen von 80 % (act. II 167.1 S. 8 Ziff. 4.6 f.). 4.1.4 In der Stellungnahme der MEDAS vom 21. August 2024 (act. II 185) führten die Sachverständigen zu den Einwänden des Beschwerdeführers und mit diesen eingereichten Unterlagen aus, es könne unverändert am Gutachten vom 19. März 2024 festgehalten werden, da in psychiatrischer Hinsicht lediglich die Pausierung der Dauermedikation beschrieben worden sei. Entsprechend den eingereichten Unterlagen habe sich der Beschwer-

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- 18 - deführer am 19. Januar 2024 wegen einer akuten Gastritis, die symptoma- tisch behandelt worden sei, in ärztlicher Behandlung befunden. Diese Er- krankung habe keinen Einfluss auf die gutachterlichen Beurteilungen be- züglich der Arbeitsfähigkeit (act. II 185 S. 1). 4.1.5 In der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) zu den Einwänden (inkl. eingereichten Unterlagen) des Be- schwerdeführers und der Stellungnahme der MEDAS hielt die RAD- Psychiaterin fest, das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS sei aus Sicht des RAD schlüssig und nachvollziehbar. In der Gesamtschau würden mit dem eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters die gutach- terlich gestellten Diagnosen bestätigt und es werde aus Sicht des ambulan- ten Behandlers von einem seit der Begutachtung "stationären Zustand" ausgegangen. Neue Diagnosen und/oder neue objektiv erhobene Befunde im psychiatrischen Fachgebiet würden nicht dokumentiert. Aus psychiatri- scher Sicht könne weiterhin auf die Schlussfolgerungen des MEDAS- Gutachtens abgestellt werden (act. II 190 S. 4). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244

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- 19 - E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 4.3 Die Gutachten der MEDAS vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) einschliesslich deren Stellung- nahmen vom 27. April 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) sowie die Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) erfüllen die jeweiligen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugen. Sie erfolgten in Kenntnis und Würdigung der Akten, unter Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers bzw. der behandelnden Ärzte und die gestützt darauf getroffenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überzeugen. Gestützt auf die gut- achterlichen sowie RAD-ärztlichen Feststellungen ist erstellt, dass in soma- tischer Hinsicht von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 aufgrund einer axona- len Neuropathie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, wobei seit dem 26. Oktober 2020 in einer angepassten Tätigkeit bzw. seit dem

24. Februar 2021 in der bisherigen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7, 167.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5) sowie in psychischer Hinsicht seit November 2022 aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer mittelgradigen depressive Episode (ICD-10 F32.1; act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der angestammten als auch in einer den Leiden angepassten

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- 20 - Tätigkeit besteht, bedingt durch den vermehrten Pausenbedarf (Arbeits- fähigkeit 80 %; act. II 167.1 S. 7 f. Ziff. 4.5-4.7). Diese Einschätzung über- zeug, darauf ist abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsver- treters des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Schlussverhand- lung vom 20. Januar 2026 begründet der Umstand, dass bei der MEDAS bereits die polydisziplinäre Vorbegutachtung stattfand (act. II 85.1 ff.), keine unzulässige Vorbefassung. Dass sich Sachverständige schon einmal mit einer Person befasst haben, schliesst später deren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn sie zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangen (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84, 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; vgl. auch VGE 200 2023 412). Anhaltspunkte, wonach die Verlaufsbegutachtung nicht ergebnisoffen erfolgt wäre, liegen nicht vor. Was der Beschwerdefüh- rer gegen die gutachterlichen Einschätzungen weiter (in materieller Hin- sicht) vorbringt (Beschwerde S. 9 ff. lit. B, b Ziff. 10 ff.), dringt ebenfalls nicht durch: 4.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten vom

11. Oktober 2021 (act. II 85.6) erfolgte – wie auch die weiteren Teilgutachten im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 15. November 2021 (act. II 85.1, vgl. auch act. II 85.3, 85.4, 85.5) – jeweils unter Beizug eines Dolmetschers, während anlässlich des Verlaufsgutachtens vom 19. März 2024 (act. II 167.1) kein Dolmetscher beigezogen wurde, wobei die Gutachter im Verlaufsgutachten allesamt die Verständigung auf Deutsch als ausreichend gut möglich be- schrieben (vgl. act. II 167.3 S. 4 Ziff. 4.2, 167.4 S. 5 Ziff. 4.2, 167.5 S. 5 Ziff. 4.2, 167.6 S. 5 Ziff. 4.2, 167.7 S. 5 Ziff. 4.2). Insbesondere der psychia- trische Teilgutachter legte dar, dass der Beschwerdeführer Schweizer- deutsch mit deutlichem … Akzent spreche und während der Begutachtung zwar wiederholt nachgefragt habe, jedoch die abgegebenen Antworten verständlich gewesen waren (act. II 167.6 S. 5 Ziff. 4.2). Die gerichtlich edierte Tonaufnahme (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Mai 2025 Ziff. 3; Beschwerdeantwort S. 3 "Beilagen: - Tonaufnahme", Datenträger [CD] in den Gerichtsakten) zum psychiatrischen Teilgutachten bestätigt diesen Eindruck, vermochte der Beschwerdeführer doch auf die Fragen des Gutachters, wenn auch teilweise nach Erläuterung dieser oder Er- klärung spezifischer Begriffe, darauf bezugnehmende und verständliche

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- 21 - Antworten abzugeben. Es ist nicht erkennbar, inwiefern zwischen dem Be- schwerdeführer und dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS kein aus- reichendes Gespräch hätte geführt werden können, um ohne erneuten Bei- zug eines Dolmetschers die für die Beurteilung der Situation erforderlichen Informationen zu erhalten. Namentlich konnten – entgegen den Ausführun- gen an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 – auch die Angaben zur Teilhabe am Alltag und zu den Leiden bzw. Schmerzen des Beschwerdeführers erhoben werden (act. II 167.6 S. 3 f. Ziff. 3.2). Be- reits bei der psychiatrischen Exploration zum Vorgutachten vom 15. No- vember 2021 wurde festgehalten, dass trotz Zuhilfenahme einer Dolmet- scherin das Gespräch aber weitgehend mit dem Beschwerdeführer alleine habe geführt werden können und lediglich an komplexen Stellen die Hilfe der Dolmetscherin benötigt worden sei (act. II 85.1 S. 5 Ziff. 4.2). Dies er- scheint auch insoweit plausibel, als der Beschwerdeführer bereits seit .... in der Schweiz wohnhaft ist und überdies seit .... das Schweizer Bürger- recht besitzt (vgl. act. II 1 S. 1). In der Beschwerde (S. 9 lit. B, b Ziff. 11) wird denn auch nicht dargetan, wo und inwieweit sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hät- ten. Das psychiatrische Teilgutachten beschrieb den Verlauf und vermoch- te sich auf das ausführliche Vorgutachten vom 15. November 2021 (act. II 85.1) zu stützen und enthält eine ausführliche Anamnese, einen umfassen- den Psychostatus sowie weitergehende Zusatzuntersuchungen (act. II 167.6 S. 4 ff. Ziff. 3.3 ff.). Das Absehen vom Beizug eines Dolmet- schers im Rahmen des Verlaufsgutachtens ist damit im Lichte der hierfür massgebenden Kriterien (vgl. Urteil des BGer 9C_295/2021 vom 23. No- vember 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Es besteht kein unbedingter Anspruch darauf, die medizinische Begutachtung in der Muttersprache der versicherten Person bzw. unter Beizug eines Dolmet- schers durchzuführen. Vielmehr hat die sachverständige Person – wie hier erfolgt – im Rahmen einer sorgfältigen Ausführung des erteilten Auftrags zu entscheiden, ob die Begutachtung im Rahmen der Muttersprache der ver- sicherten Person bzw. unter Beizug eines Dolmetschers durchzuführen ist (SVR 2025 IV Nr. 31 S. 121, 9C_425/2024). Daran ändert nichts, dass der psychiatrische Gutachter mit Blick auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf die Durchführung weiterer

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- 22 - psychometrischer Testungen verzichtete (vgl. act. II 167.6 S. 8 unten Ziff. 4.3; Beschwerde S. 10 lit. B, b Ziff. 11 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Schlussverhand- lung vom 20. Januar 2026), diesen kommt beim Erfassen der Psychopatho- logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. Urteil des BGer 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3) sowie hier vollständig und sorgfältig durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist sodann auch kein massgebender Widerspruch zwischen den Ergebnis- sen der gutachterlichen Beurteilung gemäss der (ebenfalls eine testpsycho- logische Zusatzuntersuchung darstellenden) Mini-ICF-App (vgl. act. II 167.6 S. 7 f. Ziff. 4.3) und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich, legte dieser doch zudem dar, dass lediglich in 3 von 13 Items eine ohnehin nicht rein psychiatrisch begründete relevante Beeinträchti- gung im Referenzkontext … vorliege, während versicherungsmedizinisch rein psychiatrisch lediglich eine leichte Beeinträchtigung objektiviert werden konnte. Die psychiatrisch begründete Arbeits(un)fähigkeit ist daher nach- vollziehbar (vgl. auch act. II 190 S. 3 f.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass es bei der Beweiswürdigung zu beachten gilt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365; SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). Ebenso wenig schmälert den Beweiswert der gutachterlich-psychiatrischen Einschätzung, dass der psychiatrische Gutachter keine Fremdanamnese einholte (act. II 167.6 S. 8 Ziff. 5). Die Notwendigkeit einer solchen ist in erster Linie eine Frage innerhalb des medizinischen Kompetenzbereichs, wobei die ärztlichen Experten diesbezüglich über einen grossen Spielraum verfügen (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2). Angesichts der umfassenden medizinischen Dokumentation (vgl. act. II 167.2), der im Rahmen der zweimaligen gutachterlichen Exploration

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- 23 - gewonnenen Erkenntnisse sowie der eigenen Angaben des Beschwerde- führers, ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte, namentlich bei der Ehefrau, wie anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 moniert, verzichtete. Des Weiteren erfolgten die gutachterlichen Ausführungen zur fraglichen Medikamentencompliance sowie zum Umfang der aktuellen Psychothera- pie (vgl. act. II 167.6 S. 6 Ziff. 4.3 und S. 11 Ziff. 7.1) entgegen der Be- schwerde (S. 12 lit. B, b Ziff. 12) differenziert und überzeugend. Insbeson- dere erscheint die aktuelle Therapiefrequenz mit monatlich einem Termin (seit November-Dezember 2023; act. II 179 S. 7, 167.7 S. 4 Ziff. 3.2) ange- sichts der vom behandelnden Psychiater fortwährend seit Behandlungsbe- ginn vertretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung klar ungenügend (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publ. E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017; vgl. auch act. II 167.1 S. 13 Ziff. 8). Eine allfällige teilweise vorübergehende Sistie- rung der psychopharmakologischen Medikation durch den Behandler (vgl. act. II 173 S. 5), kommt dabei keine massgebende Bedeutung zu und ver- mag weder eine massgebende Veränderung zu begründen noch Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken (act. II 185, 190 S. 3 f.). Ebenso wenig ergeben sich mit Blick auf die als zu kurz gerügte Dauer der psychiatrischen Exploration von rund 40 min. (Beschwerde S. 13 lit. B, b Ziff. 14) Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Experti- se inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Der psychiatrische Gutachter der ME- DAS konnte sich gestützt insbesondere auf das ausführliche Vorgutachten (inkl. psychiatrischem Teilgutachten; act. II 85.1 ff.) und die danach erstell-

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- 24 - ten Berichte (vgl. act. II 167.2 ) ein umfassendes Bild der Aktenlage ma- chen und das klinische Explorationsgespräch sowie die Befunderhebung zielgerichtet durchführen. Die Aktenlage und die klinischen Untersu- chungsbefunde samt seiner eingehenden detaillierten Anamnese und den einlässlich erfragten Beschwerdeangaben boten dem psychiatrischen Sachverständigen sodann für seine sachgerechte psychiatrische Beurtei- lung eine genügende Grundlage, so dass die Dauer der persönlichen Un- tersuchung ausreichend war, handelt es sich doch auch einzig um eine Verlaufsbegutachtung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die entsprechenden Vorgaben nicht oder unzureichend erfüllt worden wären (vgl. Urteil des BGer 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.1 f. [Explora- tionsdauer 31 min.]; vgl. auch act. II 190 S. 3). Ferner sind auch den im Nachgang zum psychiatrischen Gutachten erstat- teten psychiatrischen Berichten keine wesentlichen neuen Aspekte zu ent- nehmen, welche im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Namentlich auf der Be- fundebene (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2022 E. 3.3.2) ist seit der Erstellung des Verlaufsgutachtens keine massgebende Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert, wie auch die RAD- Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. II 190 S. 3 f.) be- zugnehmend auf die von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen des Rechtsvertreters am 23. Juni 2024 (act. II 179 S. 5-8) beantworteten Fragen zutreffend festhielt; der behan- delnde Psychiater erachtete den Zustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung bei der MEDAS im Januar 2024 denn auch explizit als grundsätzlich stationär (act. II 179 S. 7). Die basierend auf demselben me- dizinischen Sachverhalt von Dr. med. H.________ ohnehin seit Behand- lungsbeginn angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit stützt sich zu- dem im Wesentlichen auf den unkritisch übernommen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) und gründet ohnehin im Wesentlichen auf somatischen Einschränkungen. So hielt er hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit fest, dass es im vorliegenden Fall um einen Rechtshänder gehe, des-

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- 25 - sen rechter Arm und die rechte Hand massive motorische Dysfunktionalität zeigten (aus diesem Grund habe er auch die Wichtigkeit der Diagnose der funktionellen neurologischen Störung mit sensomotorischer Ausfallsym- ptomatik der rechten oberen Extremität betont). Plakativ dargestellt zeige sich hier ein nahezu absoluter Kraftverlust sowie Verlust der Fähigkeit, den rechten Arm (speziell Unterarm) und die rechte Hand inkl. Finger zu bewe- gen (act. II 179 S. 7). Soweit Dr. med. H.________ in diesem Zusammen- hang ebenfalls festhielt, der Beschwerdeführer präsentiere niemals eine sozialpraktisch verwertbare Leistung, ist darauf hinzuweisen, dass es pra- xisgemäss nicht Aufgabe der Arztperson ist, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Belastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, oder zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu äussern (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allge- meinen BGE 140 V 193; Urteil des BGer 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.3). Die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 betreffend den gutachterlich diagnostizier- ten psychischen Störungen (act. II 167.1 S. 6 Ziff. 4.3) und der in diesem Zusammenhang bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab November 2022 (act. II 167.1 S. 7 f. Ziff. 4.3-4.7) erübrigt sich, da unabhängig davon kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 5.5 hiernach; vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3) und hieraus auch keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die medizi- nisch attestierte resultieren kann (vgl. Urteil des BGer 9C_486/2024 vom

14. April 2020 E. 4.2.2.3). 4.3.2 Die somatischen Teilgutachten (act. II 167.3-5 und 167.7, welche im Rahmen der Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS erstattet wurden, insbesondere in den Fachgebieten Neurologie und Handchirurgie (act. II 167.3, 167.4), basieren – wie bereits die entsprechenden Vorgutach- ten (act. II 85.3-5) – auf umfassenden klinischen Untersuchungen und in Kenntnis der medizinischen bzw. weiteren Akten. Betreffend der gerügten Untersuchungsdauer im Rahmen der Verlaufsbegutachtung, namentlich der neurologischen Untersuchung (Beschwerde S. 15 lit. B, b Ziff. 16),

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- 26 - kommt es, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3.1 hiervor), für den Aussage- gehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise in- haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Dies trifft auch hier zu. Die neurologische Gutachterin der MEDAS hat im neurologischen Teilgut- achten vom 4. März 2024 (act. II 167.3) die Anamnese sowie den Befund detailliert erhoben (act. II 167.3 S. 3 ff. Ziff. 3 und 4), sich mit den geschil- derten Einschränkungen des Beschwerdeführers und den Akten eingehend auseinandergesetzt (act. II 167.3 S. 6 Ziff. 6) und gestützt darauf die Schlussfolgerungen getroffen (act. II 167.3 Ziff. 9 Ziff. 7). Insbesondere legte sie – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 15 lit. B, b Ziff. 16) – auch überzeugend begründet und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten dar, dass (weiterhin) kein CRPS zu diagnostizie- ren ist, sondern die diffusen Angaben zu den geltend gemachten Be- schwerden mit den Untersuchungsbefunden inkonsistent sind und neurolo- gisch keine hinreichende Erklärung finden; erklärende Paresen oder Atro- phien konnte sie nicht feststellen und die angegebenen (diffus und wech- selhaften) Gefühlsstörungen am rechten Arm und der rechten Hand keiner Nervenschädigung zuordnen (act. II 167.3 S. 6 f. Ziff. 6.2). Auch der hand- chirurgische Gutachter konnte im Rahmen der Verlaufsbegutachtung kei- nerlei Residuen eines CRPS finden; vielmehr stellte auch er erhebliche Inkonsistenzen bei deutlich erkennbarer Selbstlimitierung und Sym- ptomausweitung fest. Aus handchirurgischer Sicht lagen keine muskulären Atrophien und Umfangdifferenzen an den Unterarmen, im Bereich des Handgelenks sowie der Mittelhand vor (act. II 167.4 Ziff. 6.2) und waren keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen an der rechten Hand feststellbar (act. II 167.4 Ziff. 7.2). Diese Feststellungen machten die Sach- verständigen bereits anlässlich der Vorbegutachtung (vgl. act. II 85.1 S. 6 f. Ziff. 4.1; 85.3 S. 7 Ziff. 6, S. 9 f. Ziff. 7.3 f.; 85.5 S. 7 f. Ziff. 6 f.). Ausserdem wurde weder im Bericht des Spitals I.________, vom 5. August 2021 (act. II 78 S. 1), worauf die MEDAS-Gutachter bereits in der Stellungnahme vom 27. April 2022 (act. 106) eingegangen sind, noch im Bericht des Spi- tals J.________ vom 29. März 2022 (act. II 100 S. 4) ein CRPS diagnosti- ziert.

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- 27 - Die gesundheitliche Situation und der Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde sodann bereits anlässlich der ersten Begutachtung dargelegt. Damit be- stand ab Mai 2019 zunächst eine somatisch begründete vollständige Ar- beitsunfähigkeit, wobei gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 26. Oktober 2020 (act. II 38) ab dem 26. Oktober 2020 in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist und mit dem am 24. Februar 2021 festgestellten neurologischen Normalbefund (vgl. act. II 68 S. 3) keine somatisch begründete Einschränkung der Arbeits- fähigkeit mehr bestand bzw. besteht (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7). Im wei- teren Verlauf ist gestützt auf das Verlaufsgutachten vom 19. März 2024 (act. II 167.1 S. 7) somatisch keine Veränderung erstellt. 4.3.3 Schliesslich vermögen auch die Ergebnisse der vom 22. Februar bis

21. Mai 2021 (act II 104) und vom 30. Mai bis 24. Juni 2022 (vorzeitige Be- endigung bzw. Abbruch der Massnahme mangels Steigerung des Pen- sums; act. II 120 f.]) durchgeführten beruflichen (Wieder-)Eingliederungs- massnahmen keine ernsthaften Zweifel (vgl. Urteil des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; SVR 2025 UV Nr. 4 S. 11, 8C_43/2024 E. 5.2, 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3) an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wecken. Zum einen geben darin die Berufsfachleute lediglich die subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers wieder (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. Septem- ber 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). Zum anderen wiesen die MEDAS-Gutachter auf die verschiedenen Inkonsistenzen hin (act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.6) und verneinten bereits vorgängig zu den Eingliederungsmassnahmen einen massgebenden (somatischen) Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. act. II 85.1 S. 7), während sie im Ver- laufsgutachten zur gescheiterten Massnahme Stellung nahmen (act. II 167.3 S. 7, 167.4 S. 8, 167.1 S. 5 Ziff. 4.1) und diese somit in die gutachterliche Beurteilung miteinfloss. Ein nicht diskutierter Widerspruch zu den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 14 lit. B, b Ziff. 15) liegt damit nicht vor. 4.4 Zusammenfassend bilden die polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. November 2021 (act. II 85.1 ff.) und vom 19. März 2024 (act. II 167.1 ff.) mitsamt den Stellungnahmen der MEDAS vom 27. April

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- 28 - 2022 (act. II 106) und vom 21. August 2024 (act. II 185) sowie der RAD- Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. II 190) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhaltes. Dieser ist hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere Be- weisvorkehrungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lit. d und e) kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die im polydisziplinären Verlaufsgutachten festgestellte hohe Restarbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 167.1 S. 8 Ziff. 4.6 f.) ist – anders als an der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 vorgebracht – mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und das gutachterlich formulierte Zumutbar- keitsprofil auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2) als verwertbar zu betrachten. Das Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart formuliert, dass dem Beschwerde- führer Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Daran vermag die Notwendigkeit für flexible Pausen nichts zu ändern. Damit bestehen hier auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze mitumfasst, ausreichende Beschäfti- gungsmöglichkeiten. 5. 5.1 Gemäss aArt. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen (sowie die anwend- baren Korrekturfaktoren [Art. 28a Abs. 1 IVG]). Für die Bestimmung des

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- 29 - Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Mit In- krafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 hat sich bezüg- lich der Bemessung des Valideneinkommens soweit hier von Interesse keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 IVV). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesund- heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätig- keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre-

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- 30 - chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des- halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müs- sen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Fra- ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtli- cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezo- gen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Be- darf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigen- den Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV – geltend ab 1. Januar 2024 – werden vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-

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- 31 - gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die gutachterlich von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 ununterbrochen attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.7, 167.1 S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5) war das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 3.4 hiervor) im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin angenommenen frühestmöglichen Renten- beginns im Mai 2020 (act. II 200 S. 5) erfüllt. Die sechsmonatige Karenz- frist, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 3.5.3 hiervor), war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Anmel- dung zum IV-Leistungsbezug vom 1. Oktober 2019 (act. II 1) ebenfalls ab- gelaufen. Folglich ist eine erste Invaliditätsbemessung per Mai 2020 vorzu- nehmen. 5.3 Angesichts der zwischen von Mai 2019 bis 26. Oktober 2020 erstell- ten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.3 und E. 4.3.2 hiervor) be- steht im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im Mai 2020 ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Ren- te (vgl. E. 3.5.1 hiervor). 5.4 Seit dem 26. Oktober 2020 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3 und E. 4.3.2 hiervor). Diese län- gerdauernde Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist (vgl. E. 3.6 hiervor). 5.4.1 Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn als … bzw. … bei der K.________ AG festzulegen, da davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall immer noch an diesem Arbeitsplatz – den er seit 12. Juni 1996 inne hatte (act. II 1 S. 6, 18 S. 2) – tätig wäre; das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin denn auch krankheitsbedingt per Ende April 2020 aufgelöst (act. II 26). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 2019 betrug das AHV- pflichtige Jahreseinkommen bei einem vollschichtigen Pensum im Jahr 2019 (ohne Gesundheitsschaden) Fr. 71'460.-- (act. II 18 S. 3 f.). Indexiert auf das Jahr 2020 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 70'968.65

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- 32 - (Fr. 71'460.-- / 101.8 x 101.1 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, lit. … Ziff. …-…, Indices 2019 bzw. 2020). 5.4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind mangels einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Unter diesen Umständen und mit Blick auf das gut- achterliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.8) stellte die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den ge- schlechtsspezifischen Totalwert, Männer, der Tabelle TA1_tirage_skill_ level der LSE 2020 von Fr. 5'261.-- ab. Dies ergibt hochgerechnet auf ein Jahr und an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) an- gepasst ein Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7). Einen Abzug vom Tabellenlohn hat die Verwaltung zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden im medizini- schen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Eingang und dürfen damit nicht (noch einmal) in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs ein- fliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Auch wenn dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis ausnahmswei- se mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. act. II 85.1 S. 8 Ziff. 4.8), stellt dies vorliegend keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des BGer 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer ist damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet (leichtere Kontroll-, Überwachungs- oder administrati- ve Tätigkeiten), nicht übermässig eingeschränkt und es werden entspre- chende Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar loh- nerhöhend auswirkt (Urteil des BGer 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5). Fehlende Sprachkenntnisse sowie Dienstjahre rechtfertigen in diesem Bereich ebenfalls keinen Abzug (Urteile des BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 und 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E. 6.2.3).

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- 33 - 5.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 7 % ([Fr. 70'968.65 ./. Fr. 65'815.10] / Fr. 70'968.65 x 100; vgl. E. 3.5.1 hiervor und zur Run- dung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV wäre die zugesprochene ganze Rente (vgl. E. 5.4 hiervor) grundsätzlich per Fe- bruar 2021 einzustellen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jedoch bei Personen, deren Rente revisionsweise aufgehoben werden soll und die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leis- tungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Da der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1966 (act. II 1 S. 1, 2 S. 4) im Revisionszeitpunkt bereits über 55 Jahre alt gewesen war, war die Rente bis zum Abschluss der Eingliederungsmass- nahmen weiterhin auszurichten. Nachdem bereits vom 22. Februar bis

21. Mai 2021 Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt worden waren (act. II 47, 104), veranlasste die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom RAD bzw. der MEDAS attestierten Arbeitsfähigkeit ab Ende Mai 2022 weitere solche Massnahmen (Art. 8a IVG; act. II 112-114) und forder- te den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Schadenminde- rung auf (act. II 109, 117); die Eingliederungsmassnahme wurde von der Beschwerdegegnerin per 24. Juni 2022 abgebrochen, nachdem der Be- schwerdeführer die von ihm verlangte Pensumssteigerung nicht erreicht hatte (act. II 112, 120 f., 131). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der IV-Rente auf die Dauer der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen per 30. Juni 2022 be- fristete (act. II 200 S. 5). Anders als anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Januar 2026 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorge- bracht, waren im Nachgang zum polydisziplinären Verlaufsgutachten vom

19. März 2024 (act. II 167.1) nicht nochmals Eingliederungsmassnahmen im vorliegenden Rentenverfahren angezeigt. 5.5 Seit November 2022 besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 20 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese längerdauernde

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- 34 - Veränderungen der Arbeitsfähigkeit stellt einen weiteren Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin wiederum eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. 5.5.1 Wie bereits ausgeführt, ist das Valideneinkommen basierend auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von Fr. 71’460.-- (im Jahr 2019) als … bzw. … bei der letzten Arbeitgeberin zu berechnen (vgl. E. 4.5.1 hier- vor). Indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, lit. … Ziff. …-…, Indices 2019 [101.8] bzw. 2022 [101.7]) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 71'389.80 (Fr. 71'460.-- / 101.8 x 101.7). 5.5.2 Da der Beschwerdeführer seine zumutbare medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit auch zu diesem Zeitpunkt wiederum nicht verwertete, ist beim Invalideneinkommen weiterhin auf den geschlechts- spezifischen Totalwert, Männer, der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 von Fr. 5'305.-- abzustellen. Hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit 41.7 Stunden (BFS, be- triebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergibt dies unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalidenein- kommen von Fr. 53'092.45 (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8). Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn bestand für diesen Zeitraum weder nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.1.2 hiervor) noch nach, wie bereits ausge- führt (vgl. E. 5.4.2 in fine hiervor), den bisherigen Rechtsprechungs- grundsätzen, zumal auch eine medizinisch ausgewiesene Leistungsminde- rung bei vollzeitlicher Präsenz in leidensangepasster Tätigkeit unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrades praxisgemäss keinen Abzug begründet (Urteil des BGer 8C_257/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 6.2). 5.5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen per Novem- ber 2022 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerun- det 26 % ([Fr. 71'389.80 ./. Fr. 53'092.45] / Fr. 71'389.80 x 100; vgl. E. 3.5.2 hiervor). Festzuhalten bleibt, dass auch der ab Januar 2024 anwendbare Pauschalabzug von 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung) im Ergebnis nichts ändert. Bei einem Invalidenein- kommen von Fr. 47'783.20 (Fr. 53'092.45 ./. 10 %) resultiert ebenfalls ein

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- 35 - rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ([Fr. 71'389.80 ./. Fr. 47'783.20] / Fr. 71'389.80 x 100). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 VRPG jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall an- gemessene Kostenverletzung rechtfertigen (RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18). Besondere Umstände, die praxisgemäss kostenmässig be- achtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehlleistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 21 mit Hinweis auf weitere Kasuistik). Auch unter Berücksichtigung der erfolg- ten, gerichtlich indes geheilten Gehörsverletzung hinsichtlich der Stellung- nahmen der MEDAS vom 21. August 2024 (act. II 185) und vom RAD vom

11. Dezember 2024 (act. II 190; vgl. E. 2.2 hiervor) besteht kein hinrei- chender Anlass für eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenvertei- lung bzw. die Zusprache einer Parteientschädigung trotz Unterliegens. Wie bereits ausgeführt, konnte sich der Beschwerdeführer zu den besagten Stellungnahmen der MEDAS und vom RAD vor Erlass der angefochtenen

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- 36 - Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 200) nicht äussern, womit das recht- liche Gehör verletzt wurde. Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund der kurz nach Verfügungserlass gewährten Akteneinsicht mit der Beschwerde mit den Stellungnahmen auseinandersetzen (vgl. E. 2.2 hier- vor), weshalb ihm aus der Gehörsverletzung und der Heilung vor dem Ver- waltungsgericht – abgesehen vom marginalen Aufwand, eine diesbezügli- che Rüge zu erheben – kein Nachteil erwuchs. Dem Beschwerdeführer sind daher die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich auf Fr. 1'000.-- bestimmt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss dem auch im kantonalen Verfahren geltenden Verfahrensgrund- satz, wonach unnötige Kosten zu bezahlten hat, wer sie verursacht (Verur- sacherprinzip), kann es sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwie- gender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kos- ten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 313, 9C_162/2019, 9C_191/2019 E. 5.4.3; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 9C_672/2020 E. 5.2). Nach dem bereits im Rahmen der Li- quidation der Verfahrenskosten Gesagten (vgl. E. 7.1 hiervor) liegt hier trotz der Gehörsverletzung keine Konstellation vor, die ein Abweichen vom Unterliegerprinzip rechtfertigt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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- 37 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

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- 38 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.